Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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den Beschenkten überlebt, während die Schenkung unter Leben— 
den in der Regel unwiderruflich ist und sogleich vollgiltig wird. 
Zu dieser 
Schenkung unter Lebenden 
wird der Regel nach nichts gefordert, als daß der Beschenkte 
das von dem Schenker gegebene Versprechen angenommen hat, 
und diese Annahme kann auch in Handlungen bestehen. Beträgt 
die Schenkung eine unbewegliche Sache, oder mehr als 500 
Solidi (Dukaten) sim Würzburgischen 1000 fl., gleich 1711 J. 
29 )1, so muß sie notariell verlautbart werden. Der Schenker 
ist verpflichtet, die geschenkte Sache zu übergeben, und er kann 
die Schenkung nur dann widerrufen, wenn sich der Beschenkte 
späterhin undankbar gegen den Schenker gezeigt, ihm nach dem 
Leben gestrebt, Schaden zugefügt oder ihn mißhandelt oder grob 
beschimpft hat. Auch können die pflichttheilsberechtigten Erben die 
Schenkung anfechten, wenn sie dadurch an ihrem Pflichttheil ver- 
kürzt worden sind; ebenso die Gläubiger, wenn die Schenkung ge- 
macht wurde, um sie (die Gläubiger) zu benachtheiligen. Beschenkt 
kann Jeder werden, auch der unter Vormundschaft Stehende 
ohne Einwilligung des Vormunds. Schenken kann nur Der, 
welcher überhaupt Verträge eingehen kenn, und eine Schenkung 
ist auch ohne Annahme giltig, wenn sie einem Unmündigen, 
dem Staat, der Kirche oder einer milden Stiftung gemacht 
worden ist. Schenkungen zwischen Ehegatten sind ungiltig, 
(ausgenommen kleine Gelegenheitsgeschenke) und können daher 
bis zu dem Augenblick des Todes des Schenkers immer wider- 
rufen werden; geschieht letzteres nicht, so bleiben sie in Kraft. 
Anders ist es jedoch nach manchen neuern Gesetzbüchern. 
Die oben erwähnte notarielle Verlautbarung ist nicht noth- 
wendig: bei Schenkungen des Regenten und seiner Gemahlin, 
oder an dieselben, bei Schenkungen zur Loskaufung cines 
Gefangenen oder zur Wiederherstellung eingestürzter oder abge- 
braunter Häuser. (Sie wird aber auch hier nothwendig laut 
Art. 14 des bayer. Notariatsgesetzes, wenn unbewegliche Sachen 
oder diesen gleichgeachtete Rechte oder der gleichen Rechte an 
unbeweglichen Sachen Gegenstand der Schenkung sind.) 
Wenn die Contrahenten über die Schenkung eine Urkunde 
aufsetzen wollen, so muß diese die Namen der Contrahenten, die 
genaue Bezeichnung der Sache und der Art der Schenkung, die 
Annahme des Beschenkten, Ort= und Zeitangabe nebst Unter- 
schrift enthalten. Auch kann darin festgesetzt werden, ob sich 
Der bayer. Sekretär. 21
	        
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