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Kirche acceptirt hat, so fertige ich über die Schenkung gegen—
wärtige Urkunde mit der Bemerkung aus, daß die Unnerhuperr=
lichkeit der Glocke nur so lange dauern soll, als dieselbe in
vollkommen gutem Zustand sich befinden wird.
N. den 1. Oktober 1884.
(L. S.) Friedrich H.
110. Schenkung von Todes wegen.
Damit diese Abweichung von dem Charakter des Vertrags,
die Absicht des Schenkers, die Vollgiltigkeit der Schenkung durch
seinen Tod zu bedingen, unverkennbar vorliege, ist erforderlich,
daß entweder geradezu von einer Schenkung auf den Todesfall,
von Todes wegen, gesprochen, oder die Befugniß des Widerrufs
ausdrücklich vorbehalten, oder doch die Schenkung durch Todes-
betrachtungen oder Hinweisung auf eine gegenwärtige oder zu-
künftige Todesgefahr motivirt werde. Im Zweifel ist immer
eher eine Schenkung unter Lebenden, als eine Schenkung von
Todes wegen anzunehmen.
Der Schenker muß fähig sein, einen letzten Willen zu er-
richten, der Beschenkte muß die Fähigkeit zur Erwerbung eines
Vermächtnisses haben, die Schenkung geschieht in Form eines
Vertrags, bedarf aber der Annahme von Seite des Beschenkten.
Uebersteigt die Schenkung den Betrag von 500 Ducaten, (s. oben) so
bedarf es notarieller Verlautbarung oder der Zuziehung von
fünf Zeugen. Mangelt die Acceptation, so kann die Schenkung
als Vermächtniß gelten, soferne die Erfordernisse eines Ver-
mächtnisses vorliegen.
Durch den Tod des Schenkers erwächst die Schenkung,
wenn kein Widerruf erfolgte, in Rechtskraft; der Erwerb des
Beschenkten geschieht ganz so, wie der des Legats bei Vermächt-
nissen; der Beschenkte hat alle Rechtsmittel des Legatars und
muß sich wie dieser den Abzug der Falcidischen Quart — Be-
fugniß des Erben, wenn die Vermächtnisse drei Viertel der Erb-
schaft übersteigen, den Legataren verhältnißmäßig so viel abzu-
*WV**q um sich ein Viertel der Erbschaft zu sichern — gefallen
assen.
Die Schenkung von Todes wegen erlischt durch den Wider-
ruf des Schenkers, dann auch wenn der Schenker der Lebens-
gefahr, wegen deren er die Schenkung machte, glücklich ent-
gangen ist, und endlich wenn der Beschenkte vor dem Schen-
er stirbt.
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