Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Kirche acceptirt hat, so fertige ich über die Schenkung gegen— 
wärtige Urkunde mit der Bemerkung aus, daß die Unnerhuperr= 
lichkeit der Glocke nur so lange dauern soll, als dieselbe in 
vollkommen gutem Zustand sich befinden wird. 
N. den 1. Oktober 1884. 
(L. S.) Friedrich H. 
110. Schenkung von Todes wegen. 
Damit diese Abweichung von dem Charakter des Vertrags, 
die Absicht des Schenkers, die Vollgiltigkeit der Schenkung durch 
seinen Tod zu bedingen, unverkennbar vorliege, ist erforderlich, 
daß entweder geradezu von einer Schenkung auf den Todesfall, 
von Todes wegen, gesprochen, oder die Befugniß des Widerrufs 
ausdrücklich vorbehalten, oder doch die Schenkung durch Todes- 
betrachtungen oder Hinweisung auf eine gegenwärtige oder zu- 
künftige Todesgefahr motivirt werde. Im Zweifel ist immer 
eher eine Schenkung unter Lebenden, als eine Schenkung von 
Todes wegen anzunehmen. 
Der Schenker muß fähig sein, einen letzten Willen zu er- 
richten, der Beschenkte muß die Fähigkeit zur Erwerbung eines 
Vermächtnisses haben, die Schenkung geschieht in Form eines 
Vertrags, bedarf aber der Annahme von Seite des Beschenkten. 
Uebersteigt die Schenkung den Betrag von 500 Ducaten, (s. oben) so 
bedarf es notarieller Verlautbarung oder der Zuziehung von 
fünf Zeugen. Mangelt die Acceptation, so kann die Schenkung 
als Vermächtniß gelten, soferne die Erfordernisse eines Ver- 
mächtnisses vorliegen. 
Durch den Tod des Schenkers erwächst die Schenkung, 
wenn kein Widerruf erfolgte, in Rechtskraft; der Erwerb des 
Beschenkten geschieht ganz so, wie der des Legats bei Vermächt- 
nissen; der Beschenkte hat alle Rechtsmittel des Legatars und 
muß sich wie dieser den Abzug der Falcidischen Quart — Be- 
fugniß des Erben, wenn die Vermächtnisse drei Viertel der Erb- 
schaft übersteigen, den Legataren verhältnißmäßig so viel abzu- 
*WV**q um sich ein Viertel der Erbschaft zu sichern — gefallen 
assen. 
Die Schenkung von Todes wegen erlischt durch den Wider- 
ruf des Schenkers, dann auch wenn der Schenker der Lebens- 
gefahr, wegen deren er die Schenkung machte, glücklich ent- 
gangen ist, und endlich wenn der Beschenkte vor dem Schen- 
er stirbt. 
21“
	        
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