Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Zur Bestätigung dieses Aktes wurde die gegenwärtige Urkunde 
von den beiden Contrahenten und den fünf erbetenen Herren 
Zeugen nach stattgehabter Verlesung unterzeichnet und besiegelt. 
N. am 3. Dezember 1875. 
(L. S.) Gustav v. P. 
(L. S.) Adolph Frhr. v. W. 
Siegel und Unterschrift der fünf Zeugen. 
113. Der Erbvertrag 
ist der Vertrag, durch welchen zwei oder mehrere Personen sich 
Erbrechte auf ihren einstigen Nachlaß einräumen. Dieser Ver- 
trag kann einseitig nicht widerrufen, sondern nur mit Zustim- 
mung sämmtlicher Contrahenten wieder aufgehoben werden. 
Erbverträge sind nach den meisten Partikularrechten notariell zu 
errichten, nach den Bestimmungen des gemeinen Rechts nicht. 
Sie beschränken die Befugniß zur Verfügung unter Lebenden 
nicht. Letztwillige Verordnungen gegen den Inhalt des Erbver- 
trags sind unstatthaft. Erbverträge können sowohl zwischen 
Eheleuten als andern Personen geschlossen werden. 
Was nun letztere anlangt (gemeine Erbverträge), so muß 
der Erbvertrag enthalten: 
1) die bestimmte Ernennung des Mitcontrahenten als Erben 
und zu welchem Theil er erben soll. 
2) Was dieser dafür zu leisten hat oder ob dieser auch da- 
für den andern Contrahenten zum Erben einsetzt. 
3) Die Bestimmungen über die Vermächtnisse, Nachlaß- 
schulden 2c. 
4) Die Annahme des Mitcontrahenten. 
5) Wenn man will, auch die Bestimmung, eintretenden Falls 
die Versiegelung und Inventur zu unterlassen. 
Die Erbverträge unter Ehegatten können wiederum 
zweierlei sein, ihrer Natur nach aber begreiflicher Weise da nicht 
vorkommen, wo unbedingte Gütergemeinschaft besteht. 
In Erbverträgen bei unbekindeter Ehe sind die gewöhnlichen 
Bestimmungen, ob der ganze Nachlaß des Erstversterbenden oder 
nur ein Theil dem überlebenden Ehegatten vererbt werden soll, 
ob dieser Nachlaß dem Ueberlebenden zur freien Verfügung 
oder bloß zum Nießbrauch überlassen werden und an wen dann 
nach dem Tode des Ueberlebenden die Erbschaft fallen soll, ob 
der Ueberlebende auch dann noch Erbe bleibt, wenn er zu einer 
zweiten Ehe schreitet, ob man sich durch den Erbvertrag jeder
	        
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