325
Zur Bestätigung dieses Aktes wurde die gegenwärtige Urkunde
von den beiden Contrahenten und den fünf erbetenen Herren
Zeugen nach stattgehabter Verlesung unterzeichnet und besiegelt.
N. am 3. Dezember 1875.
(L. S.) Gustav v. P.
(L. S.) Adolph Frhr. v. W.
Siegel und Unterschrift der fünf Zeugen.
113. Der Erbvertrag
ist der Vertrag, durch welchen zwei oder mehrere Personen sich
Erbrechte auf ihren einstigen Nachlaß einräumen. Dieser Ver-
trag kann einseitig nicht widerrufen, sondern nur mit Zustim-
mung sämmtlicher Contrahenten wieder aufgehoben werden.
Erbverträge sind nach den meisten Partikularrechten notariell zu
errichten, nach den Bestimmungen des gemeinen Rechts nicht.
Sie beschränken die Befugniß zur Verfügung unter Lebenden
nicht. Letztwillige Verordnungen gegen den Inhalt des Erbver-
trags sind unstatthaft. Erbverträge können sowohl zwischen
Eheleuten als andern Personen geschlossen werden.
Was nun letztere anlangt (gemeine Erbverträge), so muß
der Erbvertrag enthalten:
1) die bestimmte Ernennung des Mitcontrahenten als Erben
und zu welchem Theil er erben soll.
2) Was dieser dafür zu leisten hat oder ob dieser auch da-
für den andern Contrahenten zum Erben einsetzt.
3) Die Bestimmungen über die Vermächtnisse, Nachlaß-
schulden 2c.
4) Die Annahme des Mitcontrahenten.
5) Wenn man will, auch die Bestimmung, eintretenden Falls
die Versiegelung und Inventur zu unterlassen.
Die Erbverträge unter Ehegatten können wiederum
zweierlei sein, ihrer Natur nach aber begreiflicher Weise da nicht
vorkommen, wo unbedingte Gütergemeinschaft besteht.
In Erbverträgen bei unbekindeter Ehe sind die gewöhnlichen
Bestimmungen, ob der ganze Nachlaß des Erstversterbenden oder
nur ein Theil dem überlebenden Ehegatten vererbt werden soll,
ob dieser Nachlaß dem Ueberlebenden zur freien Verfügung
oder bloß zum Nießbrauch überlassen werden und an wen dann
nach dem Tode des Ueberlebenden die Erbschaft fallen soll, ob
der Ueberlebende auch dann noch Erbe bleibt, wenn er zu einer
zweiten Ehe schreitet, ob man sich durch den Erbvertrag jeder