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letztwilligen Verfügung begibt oder ob man nicht wenigstens das
Recht haben soll, über einen gewissen Theil seines Vermögens
zu verfügen.
Erbverträge bei bekindeter Ehe kommen seltener vor, da
hiedurch die gegenseitigen Erbseinsetzungen der Gatten bedeutend
beschränkt werden.
114.
Einseitiger Erbvertrag.
Wir, die Unterschriebenen, Kaufmann Heinrich Hadewald
und Privatmann Johann Traub, sind über folgenden Erbver-
trag mit einander übereingekommen:
1) Der Kaufmann Heinrich Hadewald erklärt hiemit, daß
der Privatmann Johann Traub seinen ganzen Nachlaß an be-
weglichen und unbeweglichen Gütern, Gerechtigkeiten und aus-
stehenden Forderungen als Universalerbe erben soll.
2) Die Nachlaßschulden hat derselbe natürlich zu bezahlen
und außerdem an meinen Freund Georg Lederer 4000 M., sage
i“* Mark, aus dem ihm anfallenden Nachlaß zu ent-
richten.
3) Heinrich Hadewald verspricht hiemit ausdrücklich, sich
aller das Erbrecht des Johann Traub verletzenden testamen-
tarischen Bestimmungen zu enthalten.
4) Sollte jedoch Johann Traub sich eine grobe Undank-
barkeit gegen Heinrich Hadewald zu Schulden kommen lassen,
oder Heinrich Hadewald sich noch verehelichen und Kinder
bekommen, oder Johann Traub vor Heinrich Hadewald sterben,
so feann und darf Heinrich Hadewald diesen Erbvertrag wider-
rufen.
5) Johann Traub erklärt, daß er das ihm von Heinrich
Hadewald hiedurch ertheilte Erbrecht hiemit annehme, und ver-
spricht seinerseits als Gegenleistung, daß er von nun an bei
Heinrich Hadewald wohnen, ihn pflegen und Alles dazu beitragen
wolle, ihm sein Leben so angenehm als möglich zu machen.
6) Alle Segelung und Inventur beim Ableben des Hein-
rich Hadewald wird verbeten, und sind die Contrahenten über-
kingerommen diesen Vertrag bei einem Notar aufnehmen zu
assen.
N. den
Heinrich Hadewald.
Johann Traub.