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Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind nun zu
beurtheilen
I) Alle Handelsgeschäfte und die aus denselben
zwischen den Betheiligten entstehenden Rechtsverhältnisse. Han-
delsgeschäfte aber sind: 1. Kauf oder anderweitige Anschaffung
(z. B. durch Tausch) von Waaren oder andern beweglichen
Sachen, Staatspapieren, Aktien und anderen für den Handels-
verkehr bestimmten Werthpapieren zu dem Zweck, sie wei-
ter zu veräußern, mag nun vor der Weiterveräußerung
eine Bearbeitung oder Verarbeitung derselben stattfinden oder
nicht; 2. die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen
der unter Ziff. 1 gedachten Art, welche der Uebernehmer zu
diesem Zweck anschafft; 3. die Uebernahme einer Versicherung
gegen Prämie; 4. die Uebernahme der Beförderung von Gütern
oder Reisenden zur See und das Darleihen gegen Verbodmung
— alle diese unter Ziff. 1 bis 4 aufgeführten Geschäfte gelten
als Handelsgeschäfte, wenn sie auch nicht gewerbsmäßig, also
wenn sie auch nur einmal gemacht werden. Weiter sind Handels-
geschäfte: 5. die Uebernahme der Bearbeitung oder Verar-
beitung beweglicher Sachen für Andere, wenn der Gewerbebe-
trieb des Uebernehmers über den Umfang des Handwerks
hinausgeht; 6. die Banquier= oder Geldwechsler-Geschäfte; 7.
die Geschäfte des kaufmännischen Kommissionärs, des Spedi-
teurs und des Frachtführers, sowie der für den Transport von
Personen bestimmten Anstalten; 8. die Vermittelung oder
Abschließung von Handelsgeschäften für andere Personen (aus-
genommen die amtlichen Geschäfte der Handelsmakler); 9. die
Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch= oder
Kunsthandel (Leihbibliotheken ausgenommen), ferner die
Geschäfte der Druckereien, soferne ihr Betrieb nicht ein nur
handwerksmäßiger ist — alle die unter Ziff. 5 bis 9 aufge-
führten Geschäfte gelten aber nur dann als Handelsgeschäfte,
wenn sie gewerbsmäßig, d. h. fortgesetzt und zum Zwecke des
Gewinns betrieben werden. Endlich gelten als Handelsgeschäfte:
10. alle jene einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche
zum Betrieb seines Handelsgwerbes gehören, also namentlich
der Einzelverkauf der angeschafften Waaren 2c. an die Kunden,
die Anschaffung von Geräthen 2c., die zu seinem Gewerbebetrieb
gebraucht werden; im Zweifel gelten alle von einem Kauf-
mann abgeschlossenen Verträge als zum Betrieb seines Handels-
gewerbes gehörig, insbesondere also auch die von ihm unter-
zeichneten Schuldscheine, falls aus ihnen nicht das Gegentheil