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erhellt. Kaufmann aber ist, wer eines oder mehrere der unter
Ziff. 1 bis 9 aufgeführten Geschäfte gewerbsmäßig, d. h. fort-
gesetzt und zum Zwecke des Gewinns, betreibt.
Nach dem Handelsgesetzbuch sind weiter zu beurtheilen:
11) jene Rechtsverhältnisse (und die aus ihnen entspringen-
den Rechtsangelegenheiten), welche bestehen: a. zwischen den
Mitgliedern einer Handelsgeschaft (sei es eine offene oder stille
Handelsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell-
schaft), wie auch zwischen den Mitgliedern einer Vereinigung
blos zu einzelnen Handelsgesellschäften; b. zwischen dem Pro-
kuristen, dem Handlungsbevollmächtigten oder dem Handlungs-
gehilfen und dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung, wie
auch zwischen dritten Personen und dem, welcher ihnen als
Prokurist, Handlungsbevollmächtigter oder Handlungsgehilfe
haftet; c. welche aus den Berufsgeschäften des Handelsmaklers,
Dispacheurs, Güterbestätters, Wägers, Messers 2c. zwischen
ihm und den Parteien entstehen; d. welche auf dem Seerecht
beruhen; e. welche das Recht zum Gebrauch einer Firma
betreffen; k. welche durch Veräußerung eines bestehenden
Handelsgeschäftes zwischen den Betheiligten entstehen; g. welche
entstehen aus der Bestellung, Zurückforderung oder Geltend-
machung von Faustpfändern für Forderungen aus Handelsge-
schäften, aus dem Bestand oder der Ausübung des Retentions-
rechtes wegen solcher Forderungen, sowie aus dem Bestand
oder der Geltendmachung von gesetzlichen Pfandrechten an
beweglichen Sachen für Forderungen aus Handelsgeschäften;
h. die Veräußerung von beweglichen Sachen und Werth-
papieren in allen Fällen, in welchen dieselbe nach den Bestimm-
ungen des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs von den
Gerichten auch ohne vorgängige Klagestellung auf einseitigen
Antrag eines der Betheiligten verfügt wird; i. die Führung
des Handelsregisters und alle übrigen Rechtsangelegenheiten
*) Handelsgeschäfte sind nicht die von Handwerkern in Ausübung
ihres Handwerksbetriebs vorgenommenen Weiterveräußerungen angekaufter
Sachen, mögen sie dieselben erst bearbeitet (verarbeitet) haben oder nicht;
kaufen sie dieselben zum Zweck des Wiederverkaufs an, so ist das ein
Handelsgeschäft. Zu den Handelsgeschäften gehören z. B. nicht die Geschäfte
der Lohnkutscher, der Zahnärzte, der Handelsgärtner, der Bauunternehmer,
die Lieferung von Ziegeln und Backsteinen aus eigenem Grund und Boden.
Verträge über unbewegliche Sachen sind auch keine Handelsgeschäfte, wohl
aber die gewerbsmäßige Vermittlung solcher Verträge. Handelsgeschäfte
sind z. B. auch die Geschäfte der Apotheker, Bierbrauer, Metzger, Vieh-
händler, Zeitungs-Verleger, Wirthe.