Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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trägen vollziehen. Im Allgemeinen gilt auch von diesen Ver— 
trägen, was oben in der Abtheilung B 
1) von der Giltigkeit der Verträge gesagt wurde. Dazu 
ist aber noch Folgendes zu bemerken. Die Giltigkeit der Ver- 
träge hängt bei Handelsgeschäften nicht von schriftlicher Ab- 
fassung oder sonstigen Förmlichkeiten ab; ist aber ein schrift- 
licher Vertrag vorhanden, so ist dieser entscheidend, und es 
wird die Berufung darauf, daß dieser oder jener Punkt münd- 
lich anders abgeredet worden sei, nicht zugelassen, es wäre denn 
ein bei Abfassung des schriftlichen Vertrags untergelaufener 
Irrthum oder der Wille der vertragschließenden Theile, daß 
neben der schriftlichen Aufzeichnung auch die mündlichen Abreden 
gelten sollen, nachweisbar. 
Damit ein Geschäft zu Stande kommt, muß ein Anerbieten 
von der einen Seite, Annehmen des Anerbietens von der ande- 
ren Seite stattfinden. Wird das Anerbieten unter Gegenwär- 
tigen (also in Person oder durch einen Stellvertreter) gestellt, 
so muß die Erklärung, ob es angenommen oder abgelehnt 
wird, sofort gegeben werden, sonst ist der Anbietende an sein 
Anerbieten nicht mehr gebunden. Wird das Anerbieten unter 
Abwesenden (d. h. unter Personen, welche nicht beisammen sind, 
also nicht von Mund zu Mund sich verständigen können) gestellt, 
etwa durch Brief, Telegramm, so ist der Anbietende an sein 
Anerbieten so lange gebunden, bis eine ordnungsmäßig recht- 
zeitig abgeschickte Antwort ihm zugegangen sein kann; trifft 
innerhalb dieses Zeitraums die Antwort nicht ein, so ist er nicht 
länger an sein Anerbieten gebunden; war aber die annehmende 
Antwort rechtzeitig abgegangen und ist sie nur durch Umstände 
außer dem Verschulden des Absenders zu spät angekommen, so 
gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Anbietende nicht un- 
verzüglich nach dem verspäteten Ankommen der Antwort oder 
schon vorher sein Anerbieten zurückgezogen hat. Auf die Um- 
stände in jedem einzelnen Fall kommt es an bei der Beur- 
theilung, ob eine Antwort ordnungsmäßig rechtzeitig abgesandt 
war; liegen keine besonderen Umstände vor, so darf man die 
Antwort mit wendender Post erwarten. — Wird das Aner- 
bieten nur mit Bedingungen oder Einschränkungen angenommen, 
so wird es so angesehen, als sei dasselbe abgelehnt und von 
dem Antwortenden seinerseits ein Anerbieten ausgegangen, über 
dessen Annahme sich nun der Andere zu erklären hat. — Erhält 
ein Kaufmann einen Auftrag von Jemanden, mit dem er in 
Geschäftsverbindung steht, oder von Jemanden, dem er sich zur
	        
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