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trägen vollziehen. Im Allgemeinen gilt auch von diesen Ver—
trägen, was oben in der Abtheilung B
1) von der Giltigkeit der Verträge gesagt wurde. Dazu
ist aber noch Folgendes zu bemerken. Die Giltigkeit der Ver-
träge hängt bei Handelsgeschäften nicht von schriftlicher Ab-
fassung oder sonstigen Förmlichkeiten ab; ist aber ein schrift-
licher Vertrag vorhanden, so ist dieser entscheidend, und es
wird die Berufung darauf, daß dieser oder jener Punkt münd-
lich anders abgeredet worden sei, nicht zugelassen, es wäre denn
ein bei Abfassung des schriftlichen Vertrags untergelaufener
Irrthum oder der Wille der vertragschließenden Theile, daß
neben der schriftlichen Aufzeichnung auch die mündlichen Abreden
gelten sollen, nachweisbar.
Damit ein Geschäft zu Stande kommt, muß ein Anerbieten
von der einen Seite, Annehmen des Anerbietens von der ande-
ren Seite stattfinden. Wird das Anerbieten unter Gegenwär-
tigen (also in Person oder durch einen Stellvertreter) gestellt,
so muß die Erklärung, ob es angenommen oder abgelehnt
wird, sofort gegeben werden, sonst ist der Anbietende an sein
Anerbieten nicht mehr gebunden. Wird das Anerbieten unter
Abwesenden (d. h. unter Personen, welche nicht beisammen sind,
also nicht von Mund zu Mund sich verständigen können) gestellt,
etwa durch Brief, Telegramm, so ist der Anbietende an sein
Anerbieten so lange gebunden, bis eine ordnungsmäßig recht-
zeitig abgeschickte Antwort ihm zugegangen sein kann; trifft
innerhalb dieses Zeitraums die Antwort nicht ein, so ist er nicht
länger an sein Anerbieten gebunden; war aber die annehmende
Antwort rechtzeitig abgegangen und ist sie nur durch Umstände
außer dem Verschulden des Absenders zu spät angekommen, so
gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Anbietende nicht un-
verzüglich nach dem verspäteten Ankommen der Antwort oder
schon vorher sein Anerbieten zurückgezogen hat. Auf die Um-
stände in jedem einzelnen Fall kommt es an bei der Beur-
theilung, ob eine Antwort ordnungsmäßig rechtzeitig abgesandt
war; liegen keine besonderen Umstände vor, so darf man die
Antwort mit wendender Post erwarten. — Wird das Aner-
bieten nur mit Bedingungen oder Einschränkungen angenommen,
so wird es so angesehen, als sei dasselbe abgelehnt und von
dem Antwortenden seinerseits ein Anerbieten ausgegangen, über
dessen Annahme sich nun der Andere zu erklären hat. — Erhält
ein Kaufmann einen Auftrag von Jemanden, mit dem er in
Geschäftsverbindung steht, oder von Jemanden, dem er sich zur