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Besorgung derartiger Aufträge (z. B. durch Circular) ange-
boten hat, so muß er sich sofort darüber erklären, ob er den
Auftrag ausführen will oder nicht; sein Schweigen wird als
Uebernahme des Auftrags angesehen.
2) Die hauptsächlichste Wirkung des abgeschlossenen Ver-
trags ist, wie schon in Abtheilung B bemerkt wurde, daß er
erfüllt werden muß. Die Erfüllung muß genau nach dem
Vertrag geleistet werden; fehlt es an genauer Bestimmung über
die Art der Erfüllung in demselben, so ist der Handelsgebrauch
maßgebend. Das Handelsgesetzbuch sagt, daß, wenn im Ver-
trag über Beschaffenheit und Güte der zu liefernden Waare
nichts bestimmt ist, Handelsgut mittlerer Art und Güte geliefert
werden muß.
Erfüllt muß werden an dem Ort, welchen der Vertrag
bestimmt, beim Fehlen solcher Bestimmung an dem Ort, welcher
nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Vertrag-
schließenden als Erfüllungsort zu betrachten ist. Wenn auch
dieser Anhaltspunkt fehlt, so gilt als Erfüllungsort der Ort,
an welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Verpflichtete
seine Handelsniederlassung oder (wenn er kein Kaufmann ist)
seinen Wohnsitz hatte, bezw. Comptoir oder Wohnung des Ver-
pflichteten, wenn beide Theile am selben Ort wohnen; ist aber
eine bestimmte Sache zu übergeben, die sich zur Zeit des Ver-
tragsabschlusses mit Wissen der Vertragschließenden an einem
andern Ort befand, so ist an diesem Ort die Uebergabe zu be-
thätigen. — Hat der Schuldner Geld zu zahlen, so muß er,
wenn nichts anderes aus dem Vertrag oder der Natur der
Sache oder der Absicht der Vertragstheile hervorgeht, das Geld
auf seine Kosten und Gefahr dem Gläubiger an den Ort über-
machen, wo dieser zur Zeit der Entstehung der Forderung seine
Handelsniederlassung bezw. seinen Wohnsitz hatte. Sollen aber
indossable oder auf den Inhaber lautende Papiere übergeben
werden, so hat dies an dem Ort zu geschehen, wo der Schuldner
seine Handelsniederlassung bezw. seinen Wohnsitz hat.
Die Zeit der Erfüllung richtet sich zunächst auch nach
den Bestimmungen des Vertrags. Ist ein bestimmter Erfüllungs-
tag ausgemacht, so kann die Erfüllung nicht vorher gefordert
werden; ob sie vorher geleistet werden darf, bezw. angenommen
werden muß, hängt von der Natur des Vertrags und der Ab-
sicht der Vertragstheile ab; keinesfalls aber darf der vorher
erfüllende Schuldner dem Gläubiger Diskonto berechnen, es
wäre denn, daß der Vertrag oder der Handelsgebrauch ihm