Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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ein Handelsgeschäft ist, eine fällige Forderung hat, kann wegen 
derselben vom Tag der Mahnung an Zinsen fordern, sofern er 
nicht nach dem bürgerlichen Recht schon von einem früheren 
Zeitpunkt an Zinsen zu fordern berechtigt ist. Die Uebersen- 
dung der Rechnung gilt für sich allein nicht als Mahnung. — 
Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen Han- 
delsgeschäften auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder 
Forderung seit dem Tag, an welchem sie fällig war, Zinsen zu 
fordern. — Wenn ein Kaufmann mit einem andern Kaufmann 
in laufender Rechnung (Contocorrent) steht, so ist derjenige, 
welchem beim Rechnungsabschluß ein Ueberschuß gebührt, von 
dem ganzen Betrag desselben, wenn gleich darunter Zinsen be- 
griffen sind, seit dem Tag des Abschlusses Zinsen zu fordern 
berechtigt. — Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handels- 
gewerbes einem Kaufmann oder Nichtkaufmann Geschäfte besorgt 
oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne vorherige Verabredung 
Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich 
auch Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern; 
von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Ver- 
wendungen kann er vom Tag ihrer Leistung oder Beschaffung 
an Zinsen in Ansatz bringen; so insbesondere auch der Kom- 
missionär und Spediteur. 
6) Eine beachtenswerthe Abweichung von der Lehre des 
gemeinen Rechts über die Vindication des Eigenthums 
statuiren §§ 306 und 307 des Handelsgesetzbuchs (vorbehalt- 
lich der für den Besitzer noch günstigeren Bestimmungen, welche 
etwa einzelne Landesgesetze enthalten). Nach § 306 erlangt, 
wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kauf- 
mann in dessen Handelsbetrieb veräußert und übergeben worden 
sind, der redliche Erwerber das Eigenthum, auch wenn der 
Veräußerer nicht Eigenthümer war; das früher begründete 
Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder 
sonstige dingliche Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber 
bei der Veräußerung unbekannt war. Sind Waaren oder 
andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Han- 
delsbetrieb verpfändet und übergeben worden, so kann ein 
früher begründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges ding- 
liches Recht an den Gegenständen zum Nachtheil des redlichen 
Pfandnehmers oder seiner Rechtsnachfolger nicht geltend 
gemacht werden. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, 
Spediteurs und Frachtführers steht einem durch Vertrag 
erworbenen Pfandrecht gleich. Alle diese Bestimmungen des
	        
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