Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

336 
§ 306 finden keine Anwendung, wenn die Gegenstände 
gestohlen oder verloren (d. h. wider Willen oder ohne Zuthun 
des Eigenthümers aus dessen Gewahrsam gekommen) waren. 
Dagegen finden sie bei Inhaberpapieren auch dann Anwendung, 
wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von einem Kauf- 
mann in dessen Handelsbetrieb geschah, und wenn die Papiere 
gestohlen oder verloren waren. 
3. Vom Kaufvertrag. 
Als verbindlicher Antrag zum Kauf (siehe Ziff. 1 des 
vorausgehenden Paragraphen) gilt nicht das Anerbieten zum 
Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbesondere 
durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichnisse, Proben 
oder Mustern geschieht, oder bei welchem die Waare, der Preis 
oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist; wer also auf ein 
solches Anerbieten sich bereit erklärt, einen Kauf abzuschließen, 
der wird als der Aubietende betrachtet, und dem Andern steht 
es frei, ob er mit ihm abschließen will oder nicht. 
Der Verkäufer hat, wie schon unter Ziff. 2 des vorigen 
Paragraphen bemerkt wurde, nicht die Verpflichtung, die ver- 
kaufte Waaren dem Käufer zu schicken (außer wenn Vertrag 
oder Handelsgebrauch ihm diese Pflicht auferlegen), sondern 
der Käufer hat sie sich vom Erfüllungsort (also von der Han- 
delsniederlassung bezw. dem Wohnort des Verkäufers oder dem. 
Ort, wo die Waare liegt) zu holen. Soll aber die Waare dem 
Käufer von einem anderen Ort übersendet werden (wenn der 
Verkäufer durch Vertrag oder Handelsgebrauch dazu verpflichtet 
ist), und hat der Käufer über die Art der Uebersendung nichts 
bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt, mit der Sorg- 
falt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmung statt des 
Käufers zu treffen, insbesondere auch die Person zu bestimmen, 
durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführt 
werden soll. Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder 
Frachtführer oder die sonst zum Transport der Waare bestimmte 
Perfon trägt der Käufer die Gefahr, von welcher die Waare 
betroffen wird (wodurch nicht ausgeschlossen ist, daß er die Ge- 
fahr schon früher trägt, wenn dies nach dem bürgerlichen Recht 
der Fall wäre); hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisung 
über die Art der Uebersendung ertheilt, und ist der Verkäufer 
ohne dringende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser 
für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Der Ver- 
käufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Trans-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.