Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Eingaben); man bemerkt in diesem Fall unterhalb des Betreffs 
in einer eigenen Zeile: „Zum königl. Ministerium des Innern“, 
„Zum königl. Ministerium der Finanzen“ 2c. An höhere Be- 
hörden wendet man sich erst, wenn man die unteren nicht mit 
gewünschtem Erfolg angegangen hat, an den König erst nach 
Erschöpfung des Instanzenzugs, wo solcher stattfindet. 
Hinsichtlich der unmittelbaren Eingaben an das königl. 
Kabinet gelten folgende Bestimmungen: 
1) Nur dann, wenn der Bittende in den vorgeschriebenen 
Instanzen seinen Zweck nicht erreichen konnte, oder mit 
Grund glaubt, verletzt zu sein, oder wenn der Gegenstand 
der Bitte nach dessen Natur der persönlichen Entscheidung 
des Königs unterliegt, darf die Vorstellung an Se. Maj. 
den König im kgl. Kabinet unmittelbar abgegeben werden; 
jedoch müssen, wenn von der Unter= oder Mittelstelle in der 
vorzubringenden Sache bereits Entschließungen vorliegen, 
dieselben oder die Vorstellung, durch welche eine Ent- 
schließung vergebens nachgesucht worden ist, als Belege 
angeführt (vorgelegt) werden. 
2) Bittschriften um Dienstesstellen sind bloß bei der geeigneten 
Behörde, nicht im Kabinet, einzureichen. 
3) Unbestimmte Gesuche, unleserliche oder unverständliche Ein- 
gaben und Beschwerden werden unbeachtet bei Seite gelegt, 
und in das Kabinetsjournal nicht eingetragen. 
4) Eingaben wegen solcher Gegenstände, worüber bereits eine 
unmittelbare Verfügung von Sr. Majestät dem König 
erlassen worden ist, so wie Rekurse in Sachen, welche in 
den gesetzlichen Instanzen bereits rechtskräftig abge- 
urtheilt worden, eignen sich nicht an das kgl. Kabinet. 
5) Dagegen darf in reinen Gnadensachen das Gesuch unmit- 
telbar im kgl. Kabinet eingegeben werden; es kann aber 
auch bei dem betreffenden Ministerium eingegeben, bezw. 
der Unterbehörde zur Beförderung an dieses übergeben 
werden, was sich der Zeitersparniß halber empfiehlt, da 
die Sache aus dem kgl. Kabinet doch wieder an das 
Ministerium zur Begutachtung geht. Was Gesuche um 
Strafnachlaß betrifft, siehe Formular 8 und 19. 
6) Zweckwidrig ist es, wenn auswärts wohnende Bittende 
mit Kostenaufwand und mit Versäumung ihrer Geschäfte 
ihre Eingabe persönlich überreichen, und auf die aus dem 
königl. Kabinet kommende Entschließung warten wollen,
	        
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