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Eingaben); man bemerkt in diesem Fall unterhalb des Betreffs
in einer eigenen Zeile: „Zum königl. Ministerium des Innern“,
„Zum königl. Ministerium der Finanzen“ 2c. An höhere Be-
hörden wendet man sich erst, wenn man die unteren nicht mit
gewünschtem Erfolg angegangen hat, an den König erst nach
Erschöpfung des Instanzenzugs, wo solcher stattfindet.
Hinsichtlich der unmittelbaren Eingaben an das königl.
Kabinet gelten folgende Bestimmungen:
1) Nur dann, wenn der Bittende in den vorgeschriebenen
Instanzen seinen Zweck nicht erreichen konnte, oder mit
Grund glaubt, verletzt zu sein, oder wenn der Gegenstand
der Bitte nach dessen Natur der persönlichen Entscheidung
des Königs unterliegt, darf die Vorstellung an Se. Maj.
den König im kgl. Kabinet unmittelbar abgegeben werden;
jedoch müssen, wenn von der Unter= oder Mittelstelle in der
vorzubringenden Sache bereits Entschließungen vorliegen,
dieselben oder die Vorstellung, durch welche eine Ent-
schließung vergebens nachgesucht worden ist, als Belege
angeführt (vorgelegt) werden.
2) Bittschriften um Dienstesstellen sind bloß bei der geeigneten
Behörde, nicht im Kabinet, einzureichen.
3) Unbestimmte Gesuche, unleserliche oder unverständliche Ein-
gaben und Beschwerden werden unbeachtet bei Seite gelegt,
und in das Kabinetsjournal nicht eingetragen.
4) Eingaben wegen solcher Gegenstände, worüber bereits eine
unmittelbare Verfügung von Sr. Majestät dem König
erlassen worden ist, so wie Rekurse in Sachen, welche in
den gesetzlichen Instanzen bereits rechtskräftig abge-
urtheilt worden, eignen sich nicht an das kgl. Kabinet.
5) Dagegen darf in reinen Gnadensachen das Gesuch unmit-
telbar im kgl. Kabinet eingegeben werden; es kann aber
auch bei dem betreffenden Ministerium eingegeben, bezw.
der Unterbehörde zur Beförderung an dieses übergeben
werden, was sich der Zeitersparniß halber empfiehlt, da
die Sache aus dem kgl. Kabinet doch wieder an das
Ministerium zur Begutachtung geht. Was Gesuche um
Strafnachlaß betrifft, siehe Formular 8 und 19.
6) Zweckwidrig ist es, wenn auswärts wohnende Bittende
mit Kostenaufwand und mit Versäumung ihrer Geschäfte
ihre Eingabe persönlich überreichen, und auf die aus dem
königl. Kabinet kommende Entschließung warten wollen,