Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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port betroffen wird, in dem Fall zu tragen, wenn er gemäß 
dem Vertrag die Waare an dem Ort, wohin der Transport 
geschieht, zu liefern hat, so daß diefer Ort für ihn als der Ort 
der Erfüllung gilt. Daraus aber, daß der Verkäufer die 
Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung über- 
nommen hat, folgt für sich allein noch nicht, daß der Ort, 
wohin der Transport geschieht, für den Verkäufer als der Ort 
der Erfüllung gilt. 
Der Verkäufer hat die Waare, so lang der Käufer mit 
deren Empfangnahme nicht im Verzug ist, mit der Sorgfalt 
eines ordentlichen Geschäftsmanus aufzubewahren; ist der 
Käufer mit der Empfangnahme in Verzug, so kann der Ver- 
käufer sie auf dessen Kosten und Gefahr in einem öffentlichen 
Lagerhaus oder bei einem Dritten niederlegen oder auch sie zum 
Verkauf bringen, worüber Art. 343 des Handelsgesetzbuchs 
genaue Vorschrift gibt. — Der Verkäufer trägt, wenn Vertrag 
oder Ortsgebrauch nichts Anderes bestimmen, die Kosten der 
Uebergabe, insbesondere des Wiegens und Messens, der Käufer 
die Kosten der Abnahme. 
Der Käufer muß die Waare, wenn sie vertragsmäßig 
beschaffen ist oder in Ermangelung besonderer Verabredung den 
gesetzlichen Erfordernissen entspricht, in Empfang nehmen und 
zwar sofort, wenn nicht Anderes bedungen oder ortsgebräuchlich 
oder durch die Umstände geboten ist. Bezüglich der von einem 
anderen Ort übersendeten Waaren (Distanzgeschäft im Gegen- 
satz zum Platzgeschäft) legt das Handelsgesetzbuch in Art 347. 
dem Käufer die Verpflichtung auf, die Waare ohne Verzug 
nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen 
Geschäftsgang thunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich die- 
selbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig ergibt, dem Ver- 
käufer sofort Anzeige davon zu machen; versäumt er dies, so 
gilt die Waare als genehmigt, soweit nicht erst später solche 
Mängel zum Vorschein kommen, welche bei der sofortigen 
Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang nicht erkenn- 
bar waren, in welch’ letzterem Fall die Anzeige ohne Verzug 
nach deren Entdeckung zu machen ist, widrigenfalls die Waare 
auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Die Vor- 
schrift des Artikels 347 findet auch auf den Viehhandel 
Anwendung. Wenn der Käufer die von einem anderen Ort 
übersendete Waare beanstandet, ist er verpflichtet, für die 
einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen; er kann sie, 
wenn sie dem Verderben ausgesetzt und Gefahr in Verzug ist, 
Der bayer. Sekretär. 22
	        
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