Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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auch nach Maßgabe des Art. 343 verkaufen lassen; er so gu— 
wie der Verkäufer kann den Zustand der Waaren durch Sacht 
verständige feststellen lassen. Die Klagen gegen den Verkäufer 
wegen Mängel verjähren in sechs Monaten nach der Ablieferung 
an den Käufer; später entdeckte Mängel können vom Käufer 
nicht geltend gemacht werden (natürlich unbeschadet einer durch 
Vertrag ausbedungenen längeren Haftbaftbarkeit des Verkäufers, 
wie andrerseits einer kürzeren Hastbarkeitsfrist, welche für ein— 
zelne Arten von Gegenständen durch Gesetz oder Handelsge— 
brauch oder welche durch Vertrag bestimmt ist), und die Ein— 
reden sind auch erloschen, wenn die in Artikel 347 vorge— 
schriebene sofortige Absendung der Anzeige des Mangels nicht 
innerhalb sechs Monaten an den Käufer geschehen ist; ist aber 
die Anzeige in dieser Weise erfolgt, so bleiben die Einreden 
bestehen. 
Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in 
Verzug und die Waare noch nicht übergeben, so hat der Ver— 
käufer die Wahl, ob er Erfüllung des Vertrags und Schadens- 
ersatz verlangen oder statt der Erfüllung die Waare (nach 
Art. 343) für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadens- 
ersatz fordern, oder ob er von dem Vertrag abgehen will, 
gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre; ist der Verkäufer 
mit der Uebergabe der Waare in Verzug, so hat der Käufer 
gleichfalls die dreifache Wahl, ob er vom Vertrag abgehen, 
oder Erfüllung nebst Schadensersatz für die verspätete Erfüllung 
verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen 
Nichterfüllung fordern will; wer statt der Erfüllung Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag 
abgehen will, hat dies dem anderen Theil anzuzeigen und, 
wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, eine nach den Um- 
ständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten zu 
gewähren"). Ergibt sich aus der Natur des Vertrags, aus der 
*) Diese Verpflichtung hat er aber nicht bei den sog. Fixge- 
schäften, d. h. wenn bedungen ist, daß die Waare genau zu einer fest- 
bestimmten Seit oder binnen einer festbestimmten Frist geliefert werden 
soll; hier muß vielmehr der, welcher auf Erfüllung bestehen will, das 
unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder Frist dem andern Theil anzeigen, 
sonst kann er später nicht auf der Erfüllung bestehen, und ebenso muß der 
Verkäufer, wenn er statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen 
Käufers verkaufen will, den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit 
oder Frist vornehmen, falls die Waare einen Markt= oder Börsenpreis 
hat; ein späterer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers 
geschehen; vorherige Androhung ist nicht nöthig.
	        
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