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Dieser Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren
ausgefertigt und vom Bankdirektor sowie vom Bürgen unter—
schrieben worden.
Datum.
H. Weiß, Direktor.
S. Hartmann, Fabrikant.
E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
Unter letztem Willen versteht man jede Verfügung eines
Menschen über das, was nach seinem Tode mit seinem Nachlaß
geschehen soll. Jede solche Verfügung bildet — wechselseitige
estamente zwischen Eheleuten 2c. ausgenommen — ein einseitiges
Geschäft, durch welches der Urheber nicht gebunden ist, weil es
erst mit seinem Tod rechtliche Kraft und Wirkung erlangt.
Die Errichtung eines letzten Willens geschieht durch münd-
liche oder schriftliche Erklärung, und dieser letzte Wille heißt
ein Testament, wenn hierdurch Jemand als Erbe einer
ganzen Verlassenschaft oder eines Theiles derselben berufen
wird; er heißt Codicill, wenn ohne Einsetzung eines Erben
nur über einzelne Gegenstände verfügt wird, wenn Legatare
eingesetzt werden.
Die Giltigkeit jeder letztwilligen Verfügung ist bedingt
durch die Fähigkeit, letztwillig zu verfügen, durch die Fähigkeit,
Erbe zu sein, durch die Erbeinsetzung und durch die Form des
Akts.
1. Die Fähigkeit, letztwillig zu verfügen, hat Jeder so weit,
als er über sein Vermögen unter Lebenden verfügen
kann. Unfähig sind: 1) Wahnsinnige — mit Ausnahme
ihrer lichten Zwischenräume. 2) Personen im Zustande
der bis zur Geistesabwesenheit gesteigerten Trunkenheit
oder des Zornes in demselben Grade. 3) Unmündige,
(d. h. männliche Personen unter 14, weibliche unter 12
Jahren). 4) Taubstumme, die es entweder von Geburt
aus oder gänzlich unfähig sind, ihren Willen kund zu
machen. 5) Hauskinder, mit Ausnahme der Verfügungen
über ihr Sondergut. 6) Gerichtlich erklärte Verschwender.
2) Die Fähigkeit, Erbe zu sein, besitzt Jeder, der überhaupt
befähigt ist, im Staate Vermögen zu erwerben. Diese
Fähigkeit, Erbe oder Vermächtnißnehmer zu sein, haben