Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Dieser Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren 
ausgefertigt und vom Bankdirektor sowie vom Bürgen unter— 
schrieben worden. 
Datum. 
H. Weiß, Direktor. 
S. Hartmann, Fabrikant. 
E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse. 
Unter letztem Willen versteht man jede Verfügung eines 
Menschen über das, was nach seinem Tode mit seinem Nachlaß 
geschehen soll. Jede solche Verfügung bildet — wechselseitige 
estamente zwischen Eheleuten 2c. ausgenommen — ein einseitiges 
Geschäft, durch welches der Urheber nicht gebunden ist, weil es 
erst mit seinem Tod rechtliche Kraft und Wirkung erlangt. 
Die Errichtung eines letzten Willens geschieht durch münd- 
liche oder schriftliche Erklärung, und dieser letzte Wille heißt 
ein Testament, wenn hierdurch Jemand als Erbe einer 
ganzen Verlassenschaft oder eines Theiles derselben berufen 
wird; er heißt Codicill, wenn ohne Einsetzung eines Erben 
nur über einzelne Gegenstände verfügt wird, wenn Legatare 
eingesetzt werden. 
Die Giltigkeit jeder letztwilligen Verfügung ist bedingt 
durch die Fähigkeit, letztwillig zu verfügen, durch die Fähigkeit, 
Erbe zu sein, durch die Erbeinsetzung und durch die Form des 
Akts. 
1. Die Fähigkeit, letztwillig zu verfügen, hat Jeder so weit, 
als er über sein Vermögen unter Lebenden verfügen 
kann. Unfähig sind: 1) Wahnsinnige — mit Ausnahme 
ihrer lichten Zwischenräume. 2) Personen im Zustande 
der bis zur Geistesabwesenheit gesteigerten Trunkenheit 
oder des Zornes in demselben Grade. 3) Unmündige, 
(d. h. männliche Personen unter 14, weibliche unter 12 
Jahren). 4) Taubstumme, die es entweder von Geburt 
aus oder gänzlich unfähig sind, ihren Willen kund zu 
machen. 5) Hauskinder, mit Ausnahme der Verfügungen 
über ihr Sondergut. 6) Gerichtlich erklärte Verschwender. 
2) Die Fähigkeit, Erbe zu sein, besitzt Jeder, der überhaupt 
befähigt ist, im Staate Vermögen zu erwerben. Diese 
Fähigkeit, Erbe oder Vermächtnißnehmer zu sein, haben
	        
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