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nicht: 1) Juristische Personen, wenn ihnen nicht durch
specielle Concession oder durch einen allgemeinen Rechts-
satz so dem Staat, den Gemeinden, den Kirchen und kirch-
lichen Instituten, den milden Stiftungen) die Erbfähigkeit
zusteht. 2) Der Regent, soferne er eingesetzt ist, um in
einem Rechtsstreite den Gegner des Erblassers in eine
schlimmere Lage zu bringen. 3) Concubinenkinder, welche,
wenn eheliche Descendenten vorhanden, nur auf ½/12.
des Nachlasses eingesetzt werden können. 4) Personen, mit
welchen der Erblasser Blutschande getrieben, und die
hierin erzeugten Kinder.
Der Testamentserbe muß fähig sein: 1) zur Zeit der
Errichtung des Testaments — den Fall ausgenommen,
wenn er unter der Voraussetzung, daß er fähig werde,
eingesetzt ist; 2) zur Zeit des Anfalls und von da bis
zum Erwerbe der Erbschaft.
3) Da jedes Rechtsgeschäft, wenn es giltig sein soll, freie
4)
ernste Willensbestimmung des Urhebers voraussetzt, so
muß auch jede letztwillige Verfügung dieses Erforderniß,
nebstdem aber eine vollendete, bestimmte und verständliche
Willenserklärung und, wenn sie als Testament betrachtet
werden soll die Einsetzung eines oder mehrerer Erben in
sich haben. Eine Erbeinsetzung ist ungiltig, wenn sie in
einer irrigen Voraussetzung geschah, wenn der Erblasser
hiezu gezwungen oder betrüglich verleitet wurde. Unschäd-
lich ist es, wenn er durch Bitten und Liebkosungen ver-
anlaßt war, wenn nicht diese einen wahrhaften psycho-
logischen Zwang bildeten. Der Erblasser kann in einem
Testament auch bestimmen, wer an die Stelle des Erben,
wenn dieser die Erbschaft nicht erwirbt, nunmehr als Erbe
treten soll, was Substitution genannt wird, oder daß der
Erbe (oder der Vermächtnißnehmer) die Pflicht haben
soll, die Erbschaft oder das Vermächtniß einem Andern
zu überliefern, was man eine sideicommissarische Substi-
tution nennt. Ist bestimmt, daß ein Gut, Kapital u. s. w.
entweder für immer, oder doch für eine gewisse Zeit bei
einer Familie bleiben soll, so wird dies ein Familienfidei-
commiß genannt.
Die letztwilligen Verfügungen sind ihrer Form nach ent-
weder private oder öffentliche, welch' letztere bei einem
Notar errichtet oder diesem vom Testator zur Verwahrung
übergeben werden. Als öffentliches Testament gilt auch