Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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ein vom Regenten angenommenes. Die privaten Testa— 
mente theilen sich wieder in regelmäßige und unregelmäßige. 
Bei Codicillen sind weniger Formen zu beobachten, als 
bei Testamenten. 
1. Form der Testamente. 
1) Oeffentliche Testamente erfordern, daß sie ent- 
2) 
weder vor einem Notar errichtet oder demselben ver- 
schlossen übergeben werden. Die dem Notar übergebene 
letztwillige Verfügung kann bei demselben hinterlegt oder 
auch dem Disponenten sogleich oder zu einer anderen, 
Zeit, jedoch nur auf persönliches Verlangen desselben 
zurückgestellt werden. Durch eine solche Zurückstellung 
wird die Kraft der letztwilligen Verfügung als einer 
öffentlichen nicht aufgehoben, wenn dieselbe unversehrt 
und unverändert geblieben ist. Sowohl das Notariats- 
Gesetz als auch die Instruktion hiezu enthält eingehende 
Bestimmungen, was bei Errichtung oder Uebergabe eines 
Testamentes zu beobachten ist. Da jedoch jeder Notar die 
Verpflichtung hat, die Betheiligten zu belehren, so bedarf 
es hier keiner weiteren Ausführung über das, was bei 
einem öffentlichen Testament zu beobachten ist; nur das 
sei noch bemerkt, daß ein öffentliches Testament auch vor 
dem Regenten und zwar dadurch errichtet werden kann, 
daß der letzte Wille demselben schriftlich überreicht oder 
vor ihm mündlich erklärt wird. 
Das regelmäßige Privattestament ist entweder schrift- 
lich oder mündlich und erfordert: 
a) Gleichzeitige Gegenwart von sieben männlichen, hiezu 
fähigen Zeugen, welche sich diesem Geschäfte freiwillig 
unterziehen und zu demselben von dem Testator gebeten 
werden. Die Zeugen müssen den Testator hören und 
sehen. Zur Zeugschaft unfähig sind: Personen, welche 
wegen Mangels an Körper oder Geist die Bedeutung 
des Akts nicht zu erkennen vermögen, z. B. Wahn- 
sinnige, Unmündige, Taube, Stumme, Blinde; gericht- 
lich erklärte Verschwender; Personen, welchen die Be- 
fugniß zu testiren entzogen ist; Hauskinder des Erb- 
laßers, desgleichen Seitenverwandte desselben, welche 
mit ihm unter der Gewalt eines Hausnvaters stehen;
	        
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