Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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schriftlichen Testaments den Zeugen vollständig und ver— 
ständlich vorgetragen hat?). « 
5) Unregelmäßige Testamente sind zunächst solche, bei welchen 
die Solennitäten ver mehrt werden. Ein Blinder, welcher 
testirt, muß einen Notar oder achten Zeugen zuziehen, den 
Erben nicht nur nennen, sondern auch durch Angabe be— 
sonderer Merkmale näher bezeichnen. Ist das Testament 
schon vorher niedergeschrieben worden, so muß es ihm in 
Gegenwart der Zeugen vorgelesen und von ihm genehmigt 
werden, worauf es von den Zeugen unterschrieben und 
besiegelt wird. Auch wenn das Testament mündlich 
errichtet wird, muß sein Inhalt auf der Stelle nieder- 
geschrieben und gleich dem schriftlichen von den Zeugen 
unterschrieben und besiegelt werden. 
Da es zwischen den Rechtslehrern selbst streitig ist, ob 
die so eben erwähnte Vorlesung und Genehmigung auch 
bei solchen Testirenden erforderlich sei, welche weder lesen 
noch schreiben können, so ist es am zweckmäßigsten, diese 
Formalität in einem solchen Falle zu beobachten. 
6) Unregelmäßige Testamente mit verminderter Solenni= 
tät sind: 
a) Testamente der Soldaten. Ist der Soldat im Gefechte, 
so handelt es sich nicht um die Form, sondern lediglich 
um den Beweis der Willenserklärung. Dieser läßt sich 
in der Aufzeichnung an irgend einem Gegenstande, in 
BMchstaben oder Zeichenschrift finden, und bei einer 
mündlichen Erklärung ist auch nur der Beweis durch 
gewöhnliche Zeugen erforderlich. Soldaten, die gerade 
nicht im Gefecht, aber im Felde sind, müssen wenig- 
stens zwei Zeugen zuziehen. Alles dieses gilt auch von 
einem vor dem Beginn des Feldzuges durch einen Sol- 
*) Das Münchener Stadtrecht verlangt für die in München (schrift- 
lich oder mündlich) errichteten Testamente nur die Zuziehung von zwei 
Zeugen, einerlei ob Manns= oder Frauenspersonen. — Der code Napo- 
l#on (in der Pfalz giltig) verlangt zur Giltigkeit eines Privat-Testaments 
weiter nichts, als daß es von der Hand des Testators durchaus geschrieben, 
datirt und unterzeichnet sei; für ein öffentliches Testament verlangt er, daß 
es von zwei Notaren in Gegenwart von zwei Zeugen oder von einem 
Notar in Gegenwart von vier Zeugen aufgenommen sei; ein geheimes 
Testament wird nach dem code JNap. dadurch errichtet, daß der Testator 
sein von ihm unterschriebenes Testament verschlossen und versiegelt in 
Gegenwart von sechs Zeugen einem Notar mit der Erklärung übergibt, 
dies sei sein letzter Wille, worüber der Notar eine Urkunde aufnimmt.
	        
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