Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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10) Substitutionen (Bestimmungen, wer an die Stelle des 
Erben treten soll) nennt man: 
a) Vulgarsubstitutionen, wenn sie bestimmen, daß Jemand 
Erbe sein solle, wenn der zuerst Ernannte nicht Erbe 
werden könne oder wolle. Was von den Erben über- 
haupt gesagt ist, gilt auch von den substituirten. 
b) Pupillarsubstitution liegt vor, wenn der Vater seinem 
unmündigen Hauskind einen Erben auf den Fall er- 
nennt, daß es nach des Vaters Tod in der Unmün- 
bigkeit sterben sollte. 
T) Quasipupillarsubstition besteht darin, daß Ascendenten 
ihren wahnsinnigen Descendenten auf den Fall, daß 
diese im Wahnsinn sterben, einen Erben ernennen. 
d) Wenn dem eingesetzten Erben außer den in Fällen 
unter b unde für den Fall seines Ablebens im Testa- 
ment ein Erbe substituirt wird, so wird diese an sich 
unzulässige Verfügung als fideicommissarische Substi- 
tution (Vermächtniß) verstanden und aufrecht erhalten, 
wenn sie in einem Codicill oder von einem Soldaten 
geschehen ist. 
2. Unwirksamkeit der Testamente und gesetzliche Erbfolge. 
Ein Testament ist unwirksam: 
1) wegen Ungiltigkeit von Anfang an, wenn der Testirer 
die Fähigkeit zu testiren nicht hatte, eine unfähige Person 
als Erben einsetzte, wegen Mangels an Willensmeinung 
oder Willenserklärung und wegen Nichtbeachtung der 
vorgeschriebenen Formen; 
2) aus Gründen, welche erst nach der Errichtung eintreten, 
wenn 
a) der Testirende unter die väterliche Gewalt eines Andern 
kommt; 
b) durch Errichtung eines neuen Testamentes; 
I) durch Vernichtung des Testaments; 
) durch ausdrültlichen Widerruf desselben; 
e) durch das Wegfallen der eingesetzten Erben; 
) wegen Uebergehung oder Verletzung eines Notherben. 
Wenn Jemand ohne Hinterlassung eines giltigen letzten 
Willens stirbt, so tritt die gesetzliche Erbfolge (Intestat- 
succession) ein. Bei einer vorhergegangenen allgemeinen Güter-
	        
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