352
10) Substitutionen (Bestimmungen, wer an die Stelle des
Erben treten soll) nennt man:
a) Vulgarsubstitutionen, wenn sie bestimmen, daß Jemand
Erbe sein solle, wenn der zuerst Ernannte nicht Erbe
werden könne oder wolle. Was von den Erben über-
haupt gesagt ist, gilt auch von den substituirten.
b) Pupillarsubstitution liegt vor, wenn der Vater seinem
unmündigen Hauskind einen Erben auf den Fall er-
nennt, daß es nach des Vaters Tod in der Unmün-
bigkeit sterben sollte.
T) Quasipupillarsubstition besteht darin, daß Ascendenten
ihren wahnsinnigen Descendenten auf den Fall, daß
diese im Wahnsinn sterben, einen Erben ernennen.
d) Wenn dem eingesetzten Erben außer den in Fällen
unter b unde für den Fall seines Ablebens im Testa-
ment ein Erbe substituirt wird, so wird diese an sich
unzulässige Verfügung als fideicommissarische Substi-
tution (Vermächtniß) verstanden und aufrecht erhalten,
wenn sie in einem Codicill oder von einem Soldaten
geschehen ist.
2. Unwirksamkeit der Testamente und gesetzliche Erbfolge.
Ein Testament ist unwirksam:
1) wegen Ungiltigkeit von Anfang an, wenn der Testirer
die Fähigkeit zu testiren nicht hatte, eine unfähige Person
als Erben einsetzte, wegen Mangels an Willensmeinung
oder Willenserklärung und wegen Nichtbeachtung der
vorgeschriebenen Formen;
2) aus Gründen, welche erst nach der Errichtung eintreten,
wenn
a) der Testirende unter die väterliche Gewalt eines Andern
kommt;
b) durch Errichtung eines neuen Testamentes;
I) durch Vernichtung des Testaments;
) durch ausdrültlichen Widerruf desselben;
e) durch das Wegfallen der eingesetzten Erben;
) wegen Uebergehung oder Verletzung eines Notherben.
Wenn Jemand ohne Hinterlassung eines giltigen letzten
Willens stirbt, so tritt die gesetzliche Erbfolge (Intestat-
succession) ein. Bei einer vorhergegangenen allgemeinen Güter-