Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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3. Notherben und Gründe der Enterbung derselben. 
Unter Notherben versteht man diejenigen Personen, welchen 
ein gewisser Theil der Erbschaft so gebührt, daß er ihnen von 
dem Erblasser nicht willkürlich entzogen werden kann, vielmehr 
in dem Testamente des Erblassers angewiesen werden muß. 
Notherben im eigentlichen Sinne sind die Descendenten — Kinder, 
Enkel 2c. — und, falls solche nicht vorhanden sind, die Ascen— 
denten — Eltern 2rc. des Erblassers; im weiteren Sinne: arro- 
girte Unmündige, die dürftige Ehefrau und die Geschwister des 
Erblassers. 
Den Notherben gehört der Pflichttheil. Sie sind durch ein 
Testament verletzt, wenn ihnen derselbe ohne gesetzlichen Grund 
geschmälert wurde. 
Der Pflichttheil ist ein Theil jenes Erbtheils, welchen der 
Berechtigteals Intestaterbe, d. h. wenn der Erblasser kein Testa- 
ment hinterlassen hätte, erhalten würde, nämlich die Hälfte jenes 
Erbtheils, wenn der Intestaterbberechtigten fünf oder mehr, und 
das Drittheil, wenn deren nur vier oder weniger vorhanden 
sind. Bei der Berechnung des Pflichttheils wird das reine Ver- 
mögen nach dem Werth angeschlagen, welchen es zur Zeit des 
Todes des Erblassers hatte; Schenkungen, Heirathsgut, was 
der Erbe durch letzwillige Verfügung von dem Erblasser erhalten 
hat, werden eingerechnet. Im Gebiete des fränkischen Land- 
rechts müssen den ehelichen Kindern (einerlei, wie viele es 
sind), zwei Drittheile (Zweitheil) alles väterlichen oder mütter- 
lichen Vermögens werden, abgetheilte Kinder aber können keinen 
Pflichttheil fordern, und uneheliche erhalten ein Drittel des 
mütterlichen Vermögens. Der Pflichttheil der Eltern von ihren 
Kindern (die keine Nachkommen haben) besteht für beide Eltern 
in ½ des Nachlasses, in das sich beide zu theilen haben, das 
aber, wenn nur eines der Eltern lebt, diesem ungetheilt 
zufällt. Von dem Erbrechte der Ehefrau nach fränkischem Land- 
recht wurde schon oben in § 91 und 92 das Nöthige gesagt.) 
Der Pflichttheil gebührt nach gemeinem Recht: 
a) den Descendenten des Erblassers, 
b) in deren Ermangelung den Ascendenten, 
c) erst nach diesen (und das ist eine Abweichung von der 
Ordnung der Intestaterbfolge) den vollbürtigen Geschwi- 
stern und den halbbürtigen vom Vater her, jedoch nur 
dann, wenn eine mit Infamie, Schändlichkeit oder 
schlechtem Lebenswandel behaftete Person zum Erben 
eingesetzt ist. Hier ist noch zu erwähnen:
	        
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