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3. Notherben und Gründe der Enterbung derselben.
Unter Notherben versteht man diejenigen Personen, welchen
ein gewisser Theil der Erbschaft so gebührt, daß er ihnen von
dem Erblasser nicht willkürlich entzogen werden kann, vielmehr
in dem Testamente des Erblassers angewiesen werden muß.
Notherben im eigentlichen Sinne sind die Descendenten — Kinder,
Enkel 2c. — und, falls solche nicht vorhanden sind, die Ascen—
denten — Eltern 2rc. des Erblassers; im weiteren Sinne: arro-
girte Unmündige, die dürftige Ehefrau und die Geschwister des
Erblassers.
Den Notherben gehört der Pflichttheil. Sie sind durch ein
Testament verletzt, wenn ihnen derselbe ohne gesetzlichen Grund
geschmälert wurde.
Der Pflichttheil ist ein Theil jenes Erbtheils, welchen der
Berechtigteals Intestaterbe, d. h. wenn der Erblasser kein Testa-
ment hinterlassen hätte, erhalten würde, nämlich die Hälfte jenes
Erbtheils, wenn der Intestaterbberechtigten fünf oder mehr, und
das Drittheil, wenn deren nur vier oder weniger vorhanden
sind. Bei der Berechnung des Pflichttheils wird das reine Ver-
mögen nach dem Werth angeschlagen, welchen es zur Zeit des
Todes des Erblassers hatte; Schenkungen, Heirathsgut, was
der Erbe durch letzwillige Verfügung von dem Erblasser erhalten
hat, werden eingerechnet. Im Gebiete des fränkischen Land-
rechts müssen den ehelichen Kindern (einerlei, wie viele es
sind), zwei Drittheile (Zweitheil) alles väterlichen oder mütter-
lichen Vermögens werden, abgetheilte Kinder aber können keinen
Pflichttheil fordern, und uneheliche erhalten ein Drittel des
mütterlichen Vermögens. Der Pflichttheil der Eltern von ihren
Kindern (die keine Nachkommen haben) besteht für beide Eltern
in ½ des Nachlasses, in das sich beide zu theilen haben, das
aber, wenn nur eines der Eltern lebt, diesem ungetheilt
zufällt. Von dem Erbrechte der Ehefrau nach fränkischem Land-
recht wurde schon oben in § 91 und 92 das Nöthige gesagt.)
Der Pflichttheil gebührt nach gemeinem Recht:
a) den Descendenten des Erblassers,
b) in deren Ermangelung den Ascendenten,
c) erst nach diesen (und das ist eine Abweichung von der
Ordnung der Intestaterbfolge) den vollbürtigen Geschwi-
stern und den halbbürtigen vom Vater her, jedoch nur
dann, wenn eine mit Infamie, Schändlichkeit oder
schlechtem Lebenswandel behaftete Person zum Erben
eingesetzt ist. Hier ist noch zu erwähnen: