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d) Dem arrogirten Unmündigen steht die Quarta divi Püih,
der vierte Theil des Vermögens des Erblassers zu —
es ist das nicht eigentlich ein Erbrecht, sondern eine
Forderung an die Erben und gegen die Erbschaft, wird
aber dem Effect nach analog dem Erbrecht behandelt.
e) Der dürftigen Ehefrau eines reichen Mannes steht auf
den vierten Theil des Nachlasses, oder wenn sie mit vier
oder mehrereren Kindern concurrirt, auf einen Kindes-
Theil ein ihr auch nicht durch Testament entziehbares
Recht zu; sind die Kinder von ihr, so hat sie an diesen
Theil nur den Nießbrauch.
Verletzung des Pflichttheils begründet nicht die An-
fechtung des Testaments, sondern nur eine Klage des Pflicht-
theilberechtigten auf Ergänzung desselben von Seite der ein-
gesetzten Erben.
Die Ausschließung des Pflichttheilsberechtigten geschieht
entweder durch Uebergehung (Präterition) oder durch förmliche
Enterbung (Exheredation).
Zur Enterbung ist der Erblasser befugt entweder wegen
schlechten Betragens des Pflichttheilsberechtigten oder aus wohl-
meinender Absicht.
Wegen schlechten Betragens könnenausschließen::)
a) Ascendenten die Descendenten, wenn diese
1) sich thätlich an ihnen vergreifen;
2) sie gröblich injuriren;
3) eine Criminalklage — den Fall des Hochverraths aus-
genommen — gegen sie erheben;
4) durch falsche Denunciation eines Vergehens ihnen
einen großen Vermögensverlust zuziehen;
5) ihnen nach dem Leben streben;
6) der wahnsinnigen Eltern sich nicht annehmen;
7) die Eltern aus der Gefangenschaft nichts loskaufen;
8) mit bösen, schändlichen Menschen Gemeinschaft treiben;
9) Umtriebe machen, um die Eltern an Errichtung oder
Aenderung eines Testamentes zu hindern; ferner wenn
*) Diese Ausschließungsgründe sind dem gemeinen romischen Rechte
entnommen; einzelne derselben (so besonders die unter Ziff. 11 und 13
angeführten) können nach den heutigen Gesetzen und Rechtsanschauungen
wohl nicht mehrals Ausschließungsgründe erachtet werden.
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