Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

356 
10) der Sohn mit der Stiefmutter Blutschande treibt; 
11) wenn der Sohn sich weigert, den Vater durch Bürg- 
schaft aus dem Schuldgefängnisse zu befreien; 
12) wenn die Tochter eine von den Eltern angebotene 
schickliche Verehelichung ausgeschlagen und sich un- 
züchtigem Wandel ergeben hat, und wenn 
13) Kinder zu einer ketzerischen Religionssecte über- 
gehen. 
b) Descendenten können ihre Ascendenten aus den unter Nr. 3, 
5, 6, 7, 9 und 10 angeführten Gründen und auch dann 
noch ausschließen, wenn der Vater mit der Schwieger- 
tochter Unzucht treibt, oder eines der Eltern dem andern 
nach dem Leben strebt. 
c) Bei Geschwistern sind besondere Gründe der Ausschließung 
nicht hervorgehoben, und die Beurtheilung fällt richterlichem. 
Ermessen anheim. 
d) Ist eine Aussöhnung des Erblassers mit den Notherben. 
erfolgt, so kann der vorhanden gewesene Grund zu einer 
künftigen Ausschließung nicht mehr benützt werden; der 
Ausschließungsgrund muß vom Erblasser in seinem Testa- 
ment angeführt sein, bei der Ausschließung der Ge- 
schwister nicht; dessen Wahrheit muß nöthigenfalls vom. 
eingesetzten Erben bewiesen werden, bei Ausschließung der 
Geschwister erst dann, wenn diese zuvor im Allgemeinen 
dargethan haben, daß sie sich gegen den Erblasser gut be- 
tragen haben. 
Als aus wohlmeinender Absicht 
erfolgt, wird die Ausschließung dann angenommen, wenn der 
Erblasser durch dieselbe für das Beste des Ausgeschlossenen zu 
sorgen, besonders zu verhüten beabsichtigt, daß derselbe oder seine 
Familie durch Verschleuderung des Vermögens in Dürkftigkeit 
gerathe. Der Erblasser muß den Grund besonders anführen 
und seine wohlmeinende Absicht muß unzweifelhaft vorliegen. 
Form der Ausschließung. 
Bei Notherben ist eine förmliche Enterbung nothwendig, 
und eine nicht auf gehörige Art geschehene Enterbung ist in 
Bezug auf sie gleich der Präterition wirkungslos. Die förmliche 
Enterbung erfordert, daß der Erblasser ausdrücklich erkläre,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.