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10) der Sohn mit der Stiefmutter Blutschande treibt;
11) wenn der Sohn sich weigert, den Vater durch Bürg-
schaft aus dem Schuldgefängnisse zu befreien;
12) wenn die Tochter eine von den Eltern angebotene
schickliche Verehelichung ausgeschlagen und sich un-
züchtigem Wandel ergeben hat, und wenn
13) Kinder zu einer ketzerischen Religionssecte über-
gehen.
b) Descendenten können ihre Ascendenten aus den unter Nr. 3,
5, 6, 7, 9 und 10 angeführten Gründen und auch dann
noch ausschließen, wenn der Vater mit der Schwieger-
tochter Unzucht treibt, oder eines der Eltern dem andern
nach dem Leben strebt.
c) Bei Geschwistern sind besondere Gründe der Ausschließung
nicht hervorgehoben, und die Beurtheilung fällt richterlichem.
Ermessen anheim.
d) Ist eine Aussöhnung des Erblassers mit den Notherben.
erfolgt, so kann der vorhanden gewesene Grund zu einer
künftigen Ausschließung nicht mehr benützt werden; der
Ausschließungsgrund muß vom Erblasser in seinem Testa-
ment angeführt sein, bei der Ausschließung der Ge-
schwister nicht; dessen Wahrheit muß nöthigenfalls vom.
eingesetzten Erben bewiesen werden, bei Ausschließung der
Geschwister erst dann, wenn diese zuvor im Allgemeinen
dargethan haben, daß sie sich gegen den Erblasser gut be-
tragen haben.
Als aus wohlmeinender Absicht
erfolgt, wird die Ausschließung dann angenommen, wenn der
Erblasser durch dieselbe für das Beste des Ausgeschlossenen zu
sorgen, besonders zu verhüten beabsichtigt, daß derselbe oder seine
Familie durch Verschleuderung des Vermögens in Dürkftigkeit
gerathe. Der Erblasser muß den Grund besonders anführen
und seine wohlmeinende Absicht muß unzweifelhaft vorliegen.
Form der Ausschließung.
Bei Notherben ist eine förmliche Enterbung nothwendig,
und eine nicht auf gehörige Art geschehene Enterbung ist in
Bezug auf sie gleich der Präterition wirkungslos. Die förmliche
Enterbung erfordert, daß der Erblasser ausdrücklich erkläre,