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daß er den fraglichen Descendenten enterbe, daß er ihn mit
Namen oder andern untrüglichen Merkmalen bezeichne, und daß
die Enterbung unbedingt geschehe. (Die Form der ausdrück—
lichen Enterbung ist bei der Ausschließung eines Ascendenten
nicht zu beobachten.) Fehlt es an der Motivirung, so ist die
im Testament angeordnete Erbeinsetzung unwirksam, und an
ihre Stelle treten die Intestaterben. Das Testament ist aber
nicht nichtig, und die in Bezug auf andere Personen getroffenen
Verfügungen desselben bleiben in Kraft.
4.
Form der Codieille.
Die Codicille sind entweder Intestat= oder testamentarische
Codicille, je nachdem der Erblasser kein Testament gemacht oder
ein solches errichtet hat.
Sie können ihrer Form nach öffentlich sein, wobei alles
wie bei den öffentlichen Testamenten geschieht, oder sie sind
Privatcodicille. Diese, sowohl schriftliche als mündliche, er-
heischen 5 Zeugen, welche die Eigenschaften von Testaments-
zeugen haben müssen, und Einheit der Handlung. Bei der
schriftlichen Errichtung muß der Aufsatz von dem Testirer selbst
geschrieben oder doch von ihm unterschrieben werden, und die
Unterschrift der Zeugen hinzukommen. Bei Codicillen eines
Blinden ist alles das zu beobachten, was zum Testamente des-
selben erfordert wird.
Die Codicillarclausel
ist die einem Testament beigefügte Verordnung, daß dasselbe,
wenn es nicht als Testament bestehen könne, als Codicill gelten,
oder auf jede mögliche Art erhalten werden solle. Damit mittelst
dieser Clausel ein als Testament ungiltiger letzter Wille in ein
giltiges Codicill verwandelt werde, wird erfordert, daß wenigstens
nichts von dem mangle, was zu einem giltigen Codicille gehöct.
In Folge dieser Umwandlung gilt die in einem ungiltigen
Testament enthaltene Erbeinsetzung als Anordnung eines Uni-
versalfideicommisses, und die übrigen Verfügungen, welche eben
so gut in einem Codicill als in einem Testamente getroffen
werden können, bleiben vollkommen wirksam.
Hat aber der eingesetzte Erbe das Testament als solches
geltend zu machen versucht, so ist die Wirkung der Codicillar=
clausel für ihn verloren.