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5. Vermächtnisse.
Vermächtniß (legatum, fideicommissum singulae rei)
ist die letztwillige Verfügung, durch welche der Erblasser eine
besondere Succession in einzelne Sachen, Forderungen 2c. ein-
führt. Auch der Gegenstand einer solchen Verfügung wird
Vermächtniß oder Legat genannt. Wer testiren und erben kann,
kann auch Legate aussetzen, Legate erwerben.
Prälegat heißt dasjenige Vermächtniß, welches ein Miterbe
nebst seinem Erbtheil erhalten soll; Fideicommiß heißt die An-
ordnung des Erblassers, daß der Gegenstand des Vermächtnisses
von dem Empfänger in der Folge andern Personen hinterlassen
werde, und besteht die Anordnung, daß der Gegenstand immer
in der Familie des Erblassers bleiben soll, so heißt es Familien=
sideicommiß. Das Universalfideicommiß besteht in der Ver-
fügung des Erblassers, daß der Erbe die Erbschaft ganz oder
zum Theil einem Dritten herauszugeben oder zu hinterlassen
hat. Dieses unterscheidet sich von der Vulgarsubstitution, mit
der es Aehnlichkeit hat, dadurch, daß bei dieser das Wegfallen
des ersten Erben Bedingung ist, während hier die Nachfolge
des zweiten Erben den Erwerb des ersten voraussetzt.
Gegenstand des Vermächtnisses können alle dem Verkehr
nicht entzogenen Sachen sein, körperliche und unkörperliche,
gegenwärtige und zukünftige, auch Sachen, welche dem Erb-
after nicht gehören.
Die Entichtung eines Vermächtnisses kann in einem Testa-
ment oder in einem Codicill geschehen, und es ist auch ohne alle
Form wirksam, wenn es demjenigen, der es entrichten soll, vom
Testator persönlich und mündlich aufgelegt wurde.
Der, welcher das Vermächtniß erhält, heißt der Honorirte
oder Legatar; der, dem der Erblasser die Auflage der Erfüllung
gemacht hat, der Onerirte. Hinsichtlich der Abzüge vermöge der
Falcidischen Quart ist das Erforderliche schon oben bei der
Schenkung von Todes wegen bemerkt worden.
6. Eröffnung der letztwilligen Verfügungen und deren Vollstreckung.
Der erste Schritt zum Vollzug eines Testaments 2c. ist die
Eröffnung desselben. Sie geschieht bei notariell hinterlegten
Testamenten gerichtlich; bei andern Testamenten kann sie auch
außergerichtlich geschehen, dies aber nur, wenn keine unter
Vormundschaft stehenden Personen dabei betheiligt sind. Zu
dem Akte der Bekanntmachung sind alle bekannten Interessenten