Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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vorzuladen; von der Bekanntmachung werden ausgenommen die 
Verfügungen, deren einstweilige Geheimhaltung der Testirer an— 
geordnet hat, und die Bestimmungen, welche Jemanden zum 
Schimpf gereichen. 
Bei einem mündlich errichteten Testament kann natürlich 
von keiner Eröffnung, sondern nur von einer Bekanntmachung 
nach obrigkeitlicher Vernehmung der Zeugen die Rede sein. 
Nach Eröffnung des Testaments kommt es, sofern dessen 
Giltigkeit nicht bestritten worden, zur Vollstreckung, wozu häufig 
Testamentare (Testamentsvollzieher) entweder durch Vertrag 
zwischen den Erbsinteressenten oder durch den letzten Willen 
des Erblassers bestellt werden. Ueber die Pflichten des Testa- 
mentars siehe den Abschnitt von der nichtstreitigen Rechtspflege 
in Abtheilung II. 
Zur Bestreitung der Giltigkeit eines Testaments stehen den 
durch dasselbe Verletzten mehrere Rechtsmittel zu, deren Auf- 
zählung und Auseinandersetzung hier nicht nöthig ist, da in 
einem solchen Fall die Zuziehung eines Anwalts nicht entbehrt 
werden kann. 
7. Erbschaftsantretung und Erbschaftserlust. 
Den Erben steht frei, die Erbschaft anzutreten oder nicht 
anzutreten. So lange die Erbschaft nicht angetreten ist, heißt 
sie ruhende Erbschaf (Hereditas jacens). 
Hauskinder erwerben (wenn sie nicht die Erbschaft aus- 
drücklich ablehnen) die Erbschaft ihres Vaters oder Großvaters 
sogleich durch den Anfall, ohne daß sie hiefür etwas zu thun 
brauchen; jeder andere erwirbt sie erst durch die Willenshand- 
lung der Erbschaftsantretung, die Erklärung, daß er sie an- 
nehme. Diese kann sowohl ausdrücklich als stillschweigend ge- 
schehen; letzteres durch solche Handlungen, welche keine andere 
Deutung zulassen, als daß ihr Urheber Erbe sein wolle. Be- 
dingungs= oder theilweise kann sie nicht erfolgen. Der Erbe 
hat das Recht, eine Frist zur Ueberlegung darüber, ob er die 
Erbschaft antreten wolle oder nicht, zu verlangen, und diese 
kann ihm ausf 9 Monate vom Richter bewilligt werden. Wäh- 
rend dieser Frist kann der Berufene den Stand der Erbschaft 
untersuchen und dringende Veräußerungen mit Erlaubniß der 
Obrigkeit vornehmen. Läßt er diese Frist verstreichen, ohne 
eine Erklärung abzugeben, so wird dieses auf Antrag der Erb- 
schaftsgläubiger oder Legatare als Antretung, außerdem als 
Ausschlagung der Erbschaft angenommen.
	        
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