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Mark aus meiner ungetheilten Verlassenschaft ausgeliefert,
sondern es soll ihr auch jährlich, so lange sie Wittwe bleibt,
der im erwähnten Ehevertrag ausgesetzte, theils in Naturalien,
theils in Geld bestehende Wittwengehalt ausbezahlt werden.
Ubbrigens soll es meiner Gattin schlechterdings untersagt sein,
sich in die Erziehungsgeschäfte unserer unter Vormundschaft
stehenden Kinder zu mischen.
11) Erbschaftsverminderungs-Clausel.
Wenn eines von meinen zu Erben eingesetzten Kindern sich
wider meinen letzten Willen auflehnt, so soll es von der Erb-
schaft bis auf den Pflichttheil ausgeschlossen sein, und was in
diesem Falle der übrigen Erbschaftsmasse zuwächst, das sollen
diejenigen meiner Erben, welche meinen Willen erfüllen, zu
gleichen Theilen unter sich theilen. Wenn sich aber alle meine
zu Erben eingesetzten Kinder wider meine gegenwärtige Verord-
nung auflehnen, so sollen sie alle bis auf den Pflichttheil von
der Erbschaft ausgeschlossen sein. Was in diesem Falle von
meiner Verlassenschaft übrig bleibt, das sollen sodann die Kin-
der meiner Frau Schwester Eleonora, Gattin des Herrn Theod.
Rosenbusch, allein erhalten.
12) Widerruf eines Codicills.
Das Codicill, welches ich vor vier Jahren errichtet habe,
erkläre ich hiemit für gänzlich ungiltig.
13) Vollziehung eines Testaments.
Den k. Notar Herrn N. R. ernenne ich hiemit zu meinem
Testamentsexekutor und bitte denselben, dieses Amt gegen die
gesetzlichen Gebühren zu übernehmen. Zugleich vermache ich dem-
selben als Beweis meiner Dankbarkeit fünfhundert Mark.
14) Vorbehalts-Clausel.
Endlich erkläre ich, daß diejenigen Verordnungen, welche
ich etwa später noch durch Codicille oder bloße von meiner
Hand geschriebene und mit meinem Wappen versiegelte Zettel
machen möchte, eben so giltig sein sollen, als wenn sie schon in
dem gegenwärtigen Testamente enthalten wären.
Gegenwärtige testamentarische Verordnung werde ich dem
Notare N. zur Aufbewahrung übergeben. Ich habe sie unter-
schrieben, mit meinem Familienmappen besiegelt, in einen