Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

369 
zur Bebauung und Erhaltung des Guts selbst gehört, mein 
Erbe auf seine Kosten zu besorgen habe. 
17) Vermächtniß des Unterhalts. 
Meiner Nichte B. soll mein Erbe, so lange sie unver— 
heirathet bleibt, hinlänglichen und anständigen Unterhalt geben. 
Damit es nicht zweifelhaft sei, was ich unter hinlänglichem und 
anständigem Unterhalt verstanden wissen will, so erkläre ich, daß 
mein Erbe verbunden ist, ihr eben denselben Unterhalt zu geben, 
welchen er seinen eigenen Töchtern zu geben pflegt. 
18) Vermächtniß einer Dienstbarkeit. 
Meinem Nachbarn, Herrn N., vermache ich die Durch— 
gangsgerechtigkeit durch mein Haus also, daß er und alle die Sei— 
nigen das Recht haben, zu aller Zeit des Tags und bei Nacht 
bis 10 Uhr durch mein Haus zu gehen. 
19) Vermächtniß einer persönlichen Dienstleistung. 
Da meinem Freunde, Herrn N., das Schreiben sehr be- 
schwerlich fällt, so habe ich für ihn schon seit mehreren Jahren 
alle seine Geschäftsbriefe geschrieben, und daher will ich, daß 
mein Erbe eben diese Dienstleistung über sich nehme. 
20) Bestimmung der Zeit zur Auszahlung der Vermächtnisse. 
Innerhalb eines Monats nach Errichtung eines Inven- 
tariums über meine Verlassenschaft müssen alle diejenigen Ver- 
mächtnisse, welche ohne Verzug ausgeliefert werden können, den 
Legataren übergeben, und das Inventar muß längstens zu Ende 
des zweiten Monats nach meinem Tode errichtet sein. 
Diesen meinen letzten Willen habe ich in Gegenwart der 
zu dieser Handlung besonders erbetenen Zeugen von einem 
Rechtsverständigen schriftlich verfassen lassen und, nachdem ich 
ihn zweimal durchgelesen hatte, für richtig befunden, sofort 
nebst den Zeugen besiegelt und unterschrieben. 
Ort, Datum, Siegel und Unterschriften. 
13. 
Väterliche Disposition. 
Damit nach meinem Tode unter meinen Kindern kein Streit 
über meine Verlassenschaft entstehen könne, so habe ich, Johann 
Luft, folgende Verordnung gemacht: 
Der bayer. Sekretär. 24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.