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nicht Gefahr laufe, das ihm gebührende Vermächtniß zu verlieren,
so verspreche ich, unter Verpfändung meines Hauses, Mariengasse
Nr. 59, dasselbe zu der von dem Testator bestimmten Zeit
auszuzahlen. Ueberdies verbürgt sich für mich mein Schwager,
Herr N. N., welcher zu dem Ende der Rechtswohlthat der
Excussion entsagt und sich hier mitunterschrieben hat.
Hof am 3. Juli 18
Schreyer. N. N.
15.
Erbschaft-Verzichtsurkunde.
Da mein Bruder N. am 10. März 1883 zu Amsterdam
gestorben ist, und ich Unterschriebener zwar der einzige gesetz-
mäßige Erbe seiner ausehnlichen Verlassenschaft, zugleich aber
in solchen Vermögensumständen bin, daß ich diese Erbschaft
entbehren kann, so habe ich mich zum Vortheil der nach mir
folgenden Intestaterben, nämlich der Frau N., gebornen N.,
Wittwe des ehemaligen Rektors der hiesigen Stadtschule, Herrn
N., und der Frau N., gebornen Berg, Gattin des Herrn N.,
Pfarrers an der hiesigen Kirche, entschlossen, meinem Erbrecht
auf die Verlassenschaft meines bereits genannten Bruders gänz-
lich und feierlich zu entsagen. Die bereits genannten, nach mir
folgenden Intestaterben meines verstorbenen Bruders haben
meine Entsagung gerne angenommen, und deswegen habe ich
heute gegenwärtige von mir unterschriebene und besiegelte Ver-
zichtsurkunde ausgestellt und den Personen, welchen mein Ver-
zicht zum Vortheil gereicht, eingehändigt.
Ort, Datum, (L. S.) Unterschriften.
NB. Dieser Verzicht muß notariell beurkundet werden.
F. Vollmachten.
Eine Vollmacht ist diejenige Erklärung, durch welche Jemand
einen Andern ermächtigt, etwas für ihn zu thun. Es gibt
zweierlei Vollmachten, nämlich: General= und Spezialvollmachten.
Unter den ersteren wird die Vollmacht verstanden, welche sich
auf Besorgung aller den Gewaltgeber betreffenden, sowohl gegen-
wärtigen als künftigen Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte
bezieht, welche überhaupt auf Betreibung aller streitigen
und nichtstreitigen Rechtssachen gerichtet ist. Eine Spezialvoll=
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