Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einst— 
weilige Verfügung betreffende Verfahren; die vom Bevollmäch- 
tigten vorgenommenen Prozeßhandlungen sind bindend für 
seinen Machtgeber, also insbesondere auch seine Geständnisse 
und Erklärungen, außer wenn sie von der miterschienenen 
Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. Die Vollmacht 
wird weder durch den Tod des Machtgebers noch durch Aen- 
derung seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung 
aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aus- 
setzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit 
auftritt, eine Vollmacht desselben beizubringen. 
Ueber den Bevollmächtigten im Strafprozeß siehe 
§§ 137 bis 150 der Reichsstrafprozeßordnung. 
Der Machtgeber kann die Vollmacht nach Belieben wider- 
rufen, muß aber den Beauftragten für gehabte Kosten und Aus- 
lagen schadlos halten. Der Bevollmächtigte hingegen muß, 
wenn er vor Vollendung des ihm ausgetragenen oder vermöge 
der allgemeinen Vollmacht angefangenen Geschäfts kündet und 
nicht ein unvermeidliches oder unvorhergesehenes Hinderniß ein- 
trat, jeden allenfalls durch sein Zurücktreten entstandenen Schaden 
ersetzen. — Was insbesondere den Civilprozeß betrifft, so be- 
stimmt § 83 der Reichscivilprozeßordnung, daß dem Gegner 
gegenüber die Kündigung der Vollmacht erst durch die Anzeige 
ihres Erlöschens, im Anwaltsprozeß erst durch die Anzeige der 
Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangt, 
daß ferner der Bevollmächtigte durch die von seiner Seite er- 
folgte Kündigung nicht gehindert wird, für den Machtgeber so 
lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte 
in anderer Weise gesorgt hat. 
1. Formular einer General= (allgemeinen) Vollmacht. 
Ich Unterzeichneter J. B. S., Lohnkutscher dahier, ertheile 
hiemit meinem Schwager K. H. dahier Vollmacht, mich in allen 
meinen gegenwärtigen sowohl als zukünftigen Rechtsangelegen- 
heiten gerichtlich sowohl wie außergerichtlich und bei allen 
Behörden zu vertreten Derselbe soll auch die Befugniß haben, 
Geld und Geldeswerth für mich in Empfang zu nehmen und 
darüber zu quittiren, Pfänder und Bürgschaften anzunehmen 
und wieder frei zu geben, Testamente anzuerkennen oder zu 
bestreiten, Erbschaften mit oder ohne die Rechtswohlthat des 
Gesetzes und Inventars anzutreten oder auszuschlagen, Inventare
	        
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