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für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einst—
weilige Verfügung betreffende Verfahren; die vom Bevollmäch-
tigten vorgenommenen Prozeßhandlungen sind bindend für
seinen Machtgeber, also insbesondere auch seine Geständnisse
und Erklärungen, außer wenn sie von der miterschienenen
Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. Die Vollmacht
wird weder durch den Tod des Machtgebers noch durch Aen-
derung seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung
aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aus-
setzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit
auftritt, eine Vollmacht desselben beizubringen.
Ueber den Bevollmächtigten im Strafprozeß siehe
§§ 137 bis 150 der Reichsstrafprozeßordnung.
Der Machtgeber kann die Vollmacht nach Belieben wider-
rufen, muß aber den Beauftragten für gehabte Kosten und Aus-
lagen schadlos halten. Der Bevollmächtigte hingegen muß,
wenn er vor Vollendung des ihm ausgetragenen oder vermöge
der allgemeinen Vollmacht angefangenen Geschäfts kündet und
nicht ein unvermeidliches oder unvorhergesehenes Hinderniß ein-
trat, jeden allenfalls durch sein Zurücktreten entstandenen Schaden
ersetzen. — Was insbesondere den Civilprozeß betrifft, so be-
stimmt § 83 der Reichscivilprozeßordnung, daß dem Gegner
gegenüber die Kündigung der Vollmacht erst durch die Anzeige
ihres Erlöschens, im Anwaltsprozeß erst durch die Anzeige der
Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangt,
daß ferner der Bevollmächtigte durch die von seiner Seite er-
folgte Kündigung nicht gehindert wird, für den Machtgeber so
lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte
in anderer Weise gesorgt hat.
1. Formular einer General= (allgemeinen) Vollmacht.
Ich Unterzeichneter J. B. S., Lohnkutscher dahier, ertheile
hiemit meinem Schwager K. H. dahier Vollmacht, mich in allen
meinen gegenwärtigen sowohl als zukünftigen Rechtsangelegen-
heiten gerichtlich sowohl wie außergerichtlich und bei allen
Behörden zu vertreten Derselbe soll auch die Befugniß haben,
Geld und Geldeswerth für mich in Empfang zu nehmen und
darüber zu quittiren, Pfänder und Bürgschaften anzunehmen
und wieder frei zu geben, Testamente anzuerkennen oder zu
bestreiten, Erbschaften mit oder ohne die Rechtswohlthat des
Gesetzes und Inventars anzutreten oder auszuschlagen, Inventare