Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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nach seinem Gutdünken anzuerkennen, Theilungsverträge und 
Vergleiche abzuschließen, die Auseinandersetzung von Verlassen- 
schaften einem Testamentsvollzieher oder Notar zu übertragen, 
Hypothekenbuch-Einträge, Umschreibungen und Löschungen aller 
Art zu bewirken, Rechnungsabsolutorien zu ertheilen, in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten alle in § 77 und 78 der Reichs-Civil= 
prozeßordnung aufgeführten Handlungen vorzunehmen, auch den 
Streitgegenstand zu empfangen und darüber zu gquittiren, über- 
haupt alles zu thun, was er meinem Interesse entsprechend er- 
achtet und wozu die Gesetze General= und Spezialvollmacht vor- 
schreiben, endlich mit allen diesen Befugnissen auch einen Anderen 
zu substituiren.) 
W. den 2. August 1884. 
2. Ein anderes Formular einer allgemeinen Vollmacht, welches für außer- 
gerichtliche Geschäfte genügt. 
Da ich demnächst eine Reise anzutreten habe, die mich auf 
die Zeit eines Jahres aus Ban#ern entfernt, so habe ich heute 
dem Herrn Professor Dr. Hall dahier die uneingeschränkte Voll- 
macht zur Besorgung aller meiner Geschäfte ohne Unterschied 
ertheilt Ich erkläre daher, daß ich Alles, was derselbe auf 
die Dauer meiner Abwesenheit für mich thun oder unterlassen 
wird, genehmige und für so giltig halte, als wenn ich selbst 
gehandelt hätte. Derselbe ist auch befugt, jemand andern sich zu 
substituiren, Gelder für mich in Empfang zu nehmen und darüber 
zu quittiren. Alle Kosten und Auslagen ersetze ich nebst dem son- 
sigen chaden und verspreche außerdem ein Honorar von 
So geschehen P. den 1. Januar 18 
(L. S.) Heinrich Kaulberg, 
Verwalter. 
3. Specialvollmacht. 
Ich ertheile dem Herrn N. hiemit den Auftrag, die von 
S. an mich zu bezahlenden 3000 „4, mit Worten drei- 
*) Wer im Königreich Preußen oder da, wo in Bayern das preußische 
Landrecht noch gilt, gerichtliche Geschäfte abzumachen hat, den verweisen 
wir, bezüglich des speciellen Inhalts einer Vollmacht, auf das preußische 
Landrecht, Th. I. Tit 13. § 99 ff. und 115.
	        
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