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G. Der Vergleich.
Ein Vertrag, wodurch streitende Theile das unter ihnen
bestehende zweifelhafte Rechtsverhältniß durch gegenseitiges Nach-
geben in Güte beilegen, heißt ein Vergleich. Je nachdem der
Vergleich vor Gericht abgeschlossen wird oder nicht, wird der-
selbe in den gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleich ein-
getheilt. Nur derjenige kann einen Vergleich schließen, welcher
über die in Frage stehende Streitsache uneingeschränkt und frei
verfügen kann. Ein Vormund darf ohne obervormundschaftliche
Einwilligung einen Vergleich nicht schließen; ein Bevollmächtigter
nur in so weit, als es ihm die Vollmacht erlaubt; ein Theil-
haber eines Rechtsstreites nur für seinen Theil. Der Vater
kann über die Güter seiner Kinder, wenn sie nämlich noch in
seiner Gewalt stehen, Vergleiche schließen. Wenn unbewegliche
Güter durch Vergleiche abgetreten werden, so ist die notarielle
Verlautbarung erforderlich. Aus einem nach Erhebung der
Klage vor einem deutschen Gericht abgeschlossenen, sowie aus
einem im Sühneverfahren zu Stande gekommenen Vergleich
findet die Zwangsvollstreckung wie aus einem rechtskräftigen
Urtheil statt.
1. Vergleich wegen Grenzstreitigkeiten.
Nachdem die beiden Gemeinden Hochheim und Nödel bei
dem Landgerichte zu M. wegen eines Walbstückes, welches der
Löhberg heißt, wegen der Weide auf dem schwarzen Anger,
wegen des Wiesenweihers und wegen einiger anderer Grenz-
irrungen am Mühlbach schon seit 5 Jahren einen Rechtsstreit
geführt haben, ist zwischen ihnen zur Beilegung ihrer sämmt-
ichen Rechtsstreitigkeiten durch die am Ende unterschriebenen
Vertreter und Bevollmächtigten folgender Vergleich abgeschlossen
worden.
1.
Das bisher streitig gewesene Stück Wald, welches insge-
mein der Löhberg genannt wird, hat die Gemeinde Hochheim
der Gemeinde Rödel für den sehr geringen Preis von drei-
tausend Mark eigenthümlich überlassen, und die Gemeinde Rödel
hat dagegen versprochen, diese 3000 Mk. also zu bezahlen, daß
sie die erste Hälfte am 1. Januar und die andere Hälfte am
1. Mai 1885 erlegt.