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2.
Die Gemeinde Rödel hat ihre Ansprüche auf die Weide
auf dem schwarzen Anger gänzlich aufgegeben, und es ist dem—
nach jetzt der ganze genannte Anger das unstreitige Eigenthum
der Gemeinde Hochheim. Dagegen ist letztere von ihren An—
sprüchen an den sogenannten Wiesenweiher abgestanden, und
folglich ist nun dieser das Eigenthum der Gemeinde Rödel.
3.
In Ansehung der übrigen beiderseitigen Gemeindegüter wurde
festgesetzt, daß zwischen denselben der Mühlbach die Grenze für
alle künftigen Zeiten sein soll.
4
Damit aber zwischen den beiden Gemeinden niemals mehr
Grenzirrungen entstehen können, so wurde endlich noch be—
schlossen, daß dem gegenwärtigen Vergleiche gemäß eine genaue
Karte von den Grenzfluren der beiden Gemeinden auf gemein-
schaftliche Kosten derselben und zwar in drei Exemplaren ange-
fertigt werde, wovon ein Exemplar bei dem kgl. Bezirksamt M.
und ein Exemplar bei jeder Gemeinde aufbewahrt werden soll.
5.
Die Genehmigung der vorgesetzten Curatelbehörde wird
vorbehalten; erfolgt diese nicht, so soll der gegenwärtige Ver—
gleich als nicht bestehend betrachtet werden und keinem Theile
etwas präjudiziren können.
Diese Vergleichsurkunde ist von einer Hand zweimal ge-
schrieben, von den Bevollmächtigten der Gemeinden unterschrieben
und besiegelt worden.
Geschehen zu Hochheim den 1. Oktober 1834.
Unterschriften der Bevollmächtigten.
2. Vergleich wegen einer streitigen Servitut.
Da zwischen den ehemaligen Eigenthümern der beiden in
der Max-Joseph-Straße stehenden und mit Nr. 100 und 101
bezeichneten Häuser einige Zeit her Uneinigkeit wegen der von
dem Eigenthümer des Hauses Nr. 100 behaupteten Durchgangs-
gerechtigkeit durch das Haus Nr. 101 obgewaltet hat, so haben
die gegenwärtigen, am Ende unterschriebenen beiden Eigenthümer