Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

378 
der genannten Häuser sich entschlossen, diese Streitigkeit durch 
einen Vergleich beizulegen. Dieser Vergleich ist also, wie folgt, 
beschlossen worden: 
Herr Adrian Leypold, Eigenthümer des Hauses Nr. 101, 
hat die Durchgangsgerechtigkeit durch dasselbe dem Herrn Michael 
Kern und allen künftigen Eigenthümern des Kern'schen Hauses 
Nr. 100 unter folgenden Einschränkungen eingeräumt: Vom 
Anfang des Frühlings an bis zum Ende des Herbstes, d. h. 
vom 1. März bis 1. Dezbr., sollen von 5 Uhr des Morgens 
bis 9 Uhr des Abends und vom Anfange des Winters an bis 
zum Ende desselben sollen von 7 Uhr des Morgens bis 7 Uhr 
des Abends nicht nur der Eigenthümer und alle seine Leute, 
sondern auch alle Miethsleute des Hauses Nr. 100 berechtigt 
sein, durch das Haus Nr. 101 zu gehen. 
Für die Einräumung dieses Rechtes hat Hr. Kern dem 
Hrn. Leyppld bezahlt fünfzig Mark und zugleich versprochen, 
stets dafür zu sorgen, daß von den Seinigen oder von seinen 
Miethsleuten die der eingeräumten Durchgangsgerechtigkeit ge- 
setten Grenzen niemals auf irgend eine Weise überschritten 
werden. 
Gegenwärtigen Vergleich haben beide Theile unterschrieben 
und besiegelt. 
So geschehen zu München den 20. März 18 
Unterschriften. 
3. Vergleich wegen einer Erbschaft. 
Der am 20. September 1883 verstorbene Konrad Schott- 
länder hat ein Testament hinterlassen, in welchem er seine Ge- 
schwister gänzlich übergangen und den hiesigen Büttnermeister 
Herrn Georg Hufnagel zum einzigen Erben seiner ganzen Ver- 
lassenschaft eingesetzt hat. Da nun die Geschwister des Verstor- 
benen, Franz Schottländer und Friederike Schottländer, glauben, 
sie könnten die Giltigkeit des Testaments aus mehreren Rechts- 
gründen anfechten, so hat ihnen der Testamentserbe aus bloßer 
Abneigung gegen alle Rechtsstreite einen Vergleich anbieten 
lassen, und dieser Vergleich ist heute von den sämmtlichen 
Interessenten in Gegenwart der am Ende als Zeugen unter- 
schriebenen Personen folgendermaßen geschlossen worden:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.