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der genannten Häuser sich entschlossen, diese Streitigkeit durch
einen Vergleich beizulegen. Dieser Vergleich ist also, wie folgt,
beschlossen worden:
Herr Adrian Leypold, Eigenthümer des Hauses Nr. 101,
hat die Durchgangsgerechtigkeit durch dasselbe dem Herrn Michael
Kern und allen künftigen Eigenthümern des Kern'schen Hauses
Nr. 100 unter folgenden Einschränkungen eingeräumt: Vom
Anfang des Frühlings an bis zum Ende des Herbstes, d. h.
vom 1. März bis 1. Dezbr., sollen von 5 Uhr des Morgens
bis 9 Uhr des Abends und vom Anfange des Winters an bis
zum Ende desselben sollen von 7 Uhr des Morgens bis 7 Uhr
des Abends nicht nur der Eigenthümer und alle seine Leute,
sondern auch alle Miethsleute des Hauses Nr. 100 berechtigt
sein, durch das Haus Nr. 101 zu gehen.
Für die Einräumung dieses Rechtes hat Hr. Kern dem
Hrn. Leyppld bezahlt fünfzig Mark und zugleich versprochen,
stets dafür zu sorgen, daß von den Seinigen oder von seinen
Miethsleuten die der eingeräumten Durchgangsgerechtigkeit ge-
setten Grenzen niemals auf irgend eine Weise überschritten
werden.
Gegenwärtigen Vergleich haben beide Theile unterschrieben
und besiegelt.
So geschehen zu München den 20. März 18
Unterschriften.
3. Vergleich wegen einer Erbschaft.
Der am 20. September 1883 verstorbene Konrad Schott-
länder hat ein Testament hinterlassen, in welchem er seine Ge-
schwister gänzlich übergangen und den hiesigen Büttnermeister
Herrn Georg Hufnagel zum einzigen Erben seiner ganzen Ver-
lassenschaft eingesetzt hat. Da nun die Geschwister des Verstor-
benen, Franz Schottländer und Friederike Schottländer, glauben,
sie könnten die Giltigkeit des Testaments aus mehreren Rechts-
gründen anfechten, so hat ihnen der Testamentserbe aus bloßer
Abneigung gegen alle Rechtsstreite einen Vergleich anbieten
lassen, und dieser Vergleich ist heute von den sämmtlichen
Interessenten in Gegenwart der am Ende als Zeugen unter-
schriebenen Personen folgendermaßen geschlossen worden: