Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

38 
  
Oder auch 
An 
den k. Herrn Oberlandesgerichts- 
Raths K. 
4 
Hochwohlgeboren 
in # 
frei. München. 
  
  
  
Das Frankiren der Briefe ist eine Nothwendigkeit, wenn 
man an hohe Personen schreibt, und zwischen Freunden und 
Bekannten kann es nur dann unterlassen werden, wenn deren 
Interesse den Brief nothwendig machte, oder wenn sie unfran- 
kirte Briefe abgehen ließen. Jetzt, da das Briefporto so gering 
ist und unfrankirte Briefe doppeltes Porto kosten, ist es um so 
mehr Pflicht der Höflichkeit, den Brief zu frankiren. Man 
kann bei Geschäftsbriefen die Auskunft treffen, daß man später 
dem Interessenten das Porto verrechnet. 
Was unsbesondere die Handlungsbriefe betrifft, siehe 
unter Ziffer XVII des Abschnitts B. 
Wird der Brief nicht mittelst der Post versendet, sondern 
durch Jemand aus Gefälligkeit besorgt, so kommt links statt des 
Wörtchens „frei“ zu stehen: „d. G.“ d. i. durch Güte, Ge- 
wogenheit, oder: „d. E.“, durch Einschluß. Wird der Brief 
seiner Wichtigkeit wegen gegen Postschein abgegeben, so bemerkt 
man auf der Adresse unter „frei“ 
„Eingeschrieben“. 
Die Bestimmungen über den Postverkehr siehe in Abthei- 
lung VII. 
Endlich sei man darauf bedacht, eine gute schwarze Tinte 
zu nehmen; das mit blasser Tinte Geschriebene liest sich schlecht, 
und wenn der Empfänger darüber unwillig wird, so hat sich 
der Absender die etwaigen üblen Folgen solcher Stimmung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.