38
Oder auch
An
den k. Herrn Oberlandesgerichts-
Raths K.
4
Hochwohlgeboren
in #
frei. München.
Das Frankiren der Briefe ist eine Nothwendigkeit, wenn
man an hohe Personen schreibt, und zwischen Freunden und
Bekannten kann es nur dann unterlassen werden, wenn deren
Interesse den Brief nothwendig machte, oder wenn sie unfran-
kirte Briefe abgehen ließen. Jetzt, da das Briefporto so gering
ist und unfrankirte Briefe doppeltes Porto kosten, ist es um so
mehr Pflicht der Höflichkeit, den Brief zu frankiren. Man
kann bei Geschäftsbriefen die Auskunft treffen, daß man später
dem Interessenten das Porto verrechnet.
Was unsbesondere die Handlungsbriefe betrifft, siehe
unter Ziffer XVII des Abschnitts B.
Wird der Brief nicht mittelst der Post versendet, sondern
durch Jemand aus Gefälligkeit besorgt, so kommt links statt des
Wörtchens „frei“ zu stehen: „d. G.“ d. i. durch Güte, Ge-
wogenheit, oder: „d. E.“, durch Einschluß. Wird der Brief
seiner Wichtigkeit wegen gegen Postschein abgegeben, so bemerkt
man auf der Adresse unter „frei“
„Eingeschrieben“.
Die Bestimmungen über den Postverkehr siehe in Abthei-
lung VII.
Endlich sei man darauf bedacht, eine gute schwarze Tinte
zu nehmen; das mit blasser Tinte Geschriebene liest sich schlecht,
und wenn der Empfänger darüber unwillig wird, so hat sich
der Absender die etwaigen üblen Folgen solcher Stimmung