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eine zu geringfügige Sache hielt, Sie an die Abtragung einer
so unbedeutenden Schuld zu erinnern.
Mit aller Hochachtung
Ihr
ergebenster.
252.
Rechtfertigung auf den Vorwurf der Nichtbesorgung eines Auftrages.
Theuerster Vetter!
Mit nicht geringem Erstaunen las ich in Deinem heute er-
haltenen Briefe den Vorwurf, daß ich Deinen Auftrag vom 6.
März d. J. nicht besorgt habe. Daraus geht hervor, daß Du
meinen Brief vom 9. März (eingeschrieben) nicht erhalten hast;
denn in diesem meldete ich Dir den pünktlichen, an demselben
Tage stattgehabten Vollzug Deines Auftrags. Ich lege die Ab-
schrift des Briefes vom 9. März d. J. bei und bemerke, daß
ich auf Grund des mir ausgestellten Postscheins die geeig-
neten Nachforschungen nach diesem Briese heute bei der Post
beantragt habe. Es wird sich nun bald aufklären, wohin er ge-
kommen, und ich behalte mir vor, nach Zurückkunft des Lauf-
zettels Dir, wenn es nöthig sein sollte, weitere Mittheilungen
zu machen, um auch nicht den geringsten Schein einer Saum-
seligkeit auf mir haften zu lassen. Mit aller Liebe
Dein
N.
253.
Rechtfertigung eines Schloßverwalters.
Hochgeborner ꝛc.!
In Euer ꝛc. hohem Schreiben vom .. . drohen mir Hoch-—
dieselben mit Ungnade und Entlassung wegen des Vorfalls mit
den beiden Herren Grafen N., welche über mich bei Euer 2c.
Beschwerde geführt haben. Erlauben mir Euer 2c., mich gegen
die mir, wenn auch nur in allgemeinen Ausdrücken, vorge-
haltenen Beschwerden zu rechtfertigen.
Die beiden HH. Grafen waren, als sie das Schloß Euer 2c.
besichtigten, betrunken und machten schon bei dem Eintritt in
das Marmorbad, wohin ich sie zuerst führte, allerlei sarkastische