Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Art. 12. Ein Indossament ist giltig, wenn der Indossant 
auch nur seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite des 
Wechsels oder der Copie oder auf die Alonge schreibt (Blanco- 
Indossament). 
Art. 13. Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die 
auf demselben befindlichen Blanco-Indossamente auszufüllen; er 
kann den Wechsel aber auch ohne diese Ausfüllung weiter in— 
dossiren. 
Art. 14. Der Indossant haftet jedem späteren Inhaber 
des Wechsels für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig. 
Hat er aber dem Indossamente die Bemerkung „ohne Gewähr- 
leistung“, „ohne Obligo“ oder einen gleichbedeutenden Vorbe- 
halt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem 
Indossamente befreit. 
Art. 15. Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung 
durch die Worte „nicht an Ordre“ oder durch einen gleich- 
bedeutenden Ausdruck verboten, so haben Diejenigen, an welche 
der Wechsel aus der Hand des Indossatars gelangt, gegen den 
Indossanten keinen Regreß. 
Art. 16. Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die 
für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmte Frist ab- 
gelaufen ist, so erlangt der Indossatar die Rechte aus dem 
etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezogenen und Regreß= 
rechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser 
Frist indossirt haben. 
Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Man- 
gels Zahlung protestirt worden, so hat der Indossatar nur die 
Rechte seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller 
und Diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung 
indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant 
nicht wechselmäßig verpflichtet. 
Art. 17. Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Ein- 
kassirung“, „in Prokura“, oder eine andere, die Bevollmächtigung 
ausdrückende Formel beigefügt worden, so überträgt das Indos- 
sament das Eigenthum an dem Wechsel nicht, ermächtigt aber 
den Indossatar zur Einziehung der Wechselforderung, Protest- 
erhebung und Benachrichtigung des Vormannes seines Indossanten 
von der unterbliebenen Zahlung (Art. 45.), so wie zur Ein- 
klagung der nicht bezahlten und zur Erhebung der deponirten 
Wechselschuld.
	        
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