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Der Protesttag gilt in diesem Falle für den Tag der Prä-
sentation.
Ist die Protesterhebung unterblieben, so wird gegen den
Acceptanten, welcher die Datirung seines Acceptes unterlassen,
hat, die Verfallzeit des Wechsels vom letzten Tage der Präsen-
tationsfrist an gerechnet.
V. Annahme (Acceptation).
Art. 21. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wech-
sel schriftlich geschehen.
Jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen
unterschriebene Erklärung gilt für eine unbeschränkte Annahme,
sofern nicht in derselben ausdrücklich ausgesprochen ist, daß der
Bezogene entweder überhaupt nicht oder nur unter gewissen
Einschränkungen annehmen wolle.
Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme,
wenn der Bezogene ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder
seine Firma auf die Vorderseite des Wechsels schreibt.
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückge-
nommen werden.
Art. 22. Der Bezogene kann die Annahme auf einen
Theil der im Wechsel verschriebenen Summe beschränken.
Werden dem Accepte andere Einschränkungen beigefügt, so
wird der Wechsel einem solchen gleichgeachtet, dessen Annahme
gänzlich verweigert worden ist, der Acceptant haftet aber nach
dem Inhalte seines Acceptes wechselmäßig.
Art. 23. Der Bezogene wird durch die Annahme wechsel-
mäßig verpflichtet, die von ihm acceptirte Summe zur Verfallzeit
zu zahlen.
Auch dem Aussteller haftet der Bezogene aus dem Accepte
wechselmäßig.
Dagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den
Aussteller zu.
Art. 24. Ist in dem Wechsel ein vom Wohnorte des Be-
zogenen verschiedener Zahlungsort (Art. 4. Nr. 8.) angegeben
(Domicilwechsel), so ist, in so fern der Wechsel nicht schon er-
gibt, durch wen die Zahlung am Zahlungsorte erfolgen soll,
dies vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu be-
merken. Ist dies nicht geschehen, so wird angenommen, daß
der Bezogene selbst die Zahlung am Zahlungsorte leisten wolle.