Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Der Aussteller eines Domicilwechsels kann in demselben 
die Präsentation zur Annahme vorschreiben. Die Nichtbeobach- 
tung dieser Vorschrift hat den Verlust des Regresses gegen den 
Aussteller und die Indossanten zur Folge. 
VI. Regreß auf Sicherstellung. 
1. Wegen nicht erhaltener Annahme. 
Art. 25. Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt 
nicht, oder unter Einschränkungen, oder nur auf eine geringere 
Summe erfolgt ist, so sind die Indossanten und der Aussteller 
wechselmäßig verpflichtet, gegen Aushändigung des, Mangels 
Annahme aufgenommenen Protestes genügende Sicherheit dahin 
leisten, daß die Bezahlung der im Wechsel verschriebenen 
Summe oder des nicht angenommenen Betrages, so wie die 
Erstattung der durch die Nichtannahme veranlaßten Kosten am 
Verfalltage erfolgen werde. 
Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten die 
schuldige Summe bei Gericht oder bei einer andern, zur An- 
nahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt nieder- 
zulegen. 
Art. 26. Der Remittent, so wie jeder Indossatar wird 
durch den Besitz des, Mangels Annahme aufgenommenen Pro- 
testes ermächtigt, von dem Aussteller und den übrigen Vor- 
männern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wechselpro- 
zesses darauf zu klagen. 
Der Regreßnehmer ist hierbei an die Folgeordnung der 
Indossamente und die einmal getroffene Wahl nicht gebunden. 
Der Beibringung des Wechsels und des Nachweises, daß 
der Regreßnehmer seinen Nachmännern selbst Sicherheit bestellt 
habe, bedarf es nicht. 
Art. 27. Die bestellte Sicherheit haftet nicht bloß dem 
Regreßnehmer, sondern auch allen übrigen Nachmännern des 
Bestellers, insofern sie gegen ihn den Regreß auf Sicher- 
stellung nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheit zu ver- 
langen nur in dem Falle berechtigt, wenn sie gegen die Art 
oder Größe der bestellten Sicherheit Einwendungen zu begründen 
vermögen. 
Art. 28. Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden: 
1) sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich 
erfolgt ist;
	        
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