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Der Aussteller eines Domicilwechsels kann in demselben
die Präsentation zur Annahme vorschreiben. Die Nichtbeobach-
tung dieser Vorschrift hat den Verlust des Regresses gegen den
Aussteller und die Indossanten zur Folge.
VI. Regreß auf Sicherstellung.
1. Wegen nicht erhaltener Annahme.
Art. 25. Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt
nicht, oder unter Einschränkungen, oder nur auf eine geringere
Summe erfolgt ist, so sind die Indossanten und der Aussteller
wechselmäßig verpflichtet, gegen Aushändigung des, Mangels
Annahme aufgenommenen Protestes genügende Sicherheit dahin
leisten, daß die Bezahlung der im Wechsel verschriebenen
Summe oder des nicht angenommenen Betrages, so wie die
Erstattung der durch die Nichtannahme veranlaßten Kosten am
Verfalltage erfolgen werde.
Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten die
schuldige Summe bei Gericht oder bei einer andern, zur An-
nahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt nieder-
zulegen.
Art. 26. Der Remittent, so wie jeder Indossatar wird
durch den Besitz des, Mangels Annahme aufgenommenen Pro-
testes ermächtigt, von dem Aussteller und den übrigen Vor-
männern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wechselpro-
zesses darauf zu klagen.
Der Regreßnehmer ist hierbei an die Folgeordnung der
Indossamente und die einmal getroffene Wahl nicht gebunden.
Der Beibringung des Wechsels und des Nachweises, daß
der Regreßnehmer seinen Nachmännern selbst Sicherheit bestellt
habe, bedarf es nicht.
Art. 27. Die bestellte Sicherheit haftet nicht bloß dem
Regreßnehmer, sondern auch allen übrigen Nachmännern des
Bestellers, insofern sie gegen ihn den Regreß auf Sicher-
stellung nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheit zu ver-
langen nur in dem Falle berechtigt, wenn sie gegen die Art
oder Größe der bestellten Sicherheit Einwendungen zu begründen
vermögen.
Art. 28. Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden:
1) sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich
erfolgt ist;