Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Art 35. Meß= oder Marktwechsel werden zu der durch 
die Gesetze des Meß= oder Marktortes bestimmten Zahlungszeit, 
und in Ermangelung einer solchen Festsetzung an dem Tage vor 
dem gesetzlichen Schlusse der Messe oder des Marktes fällig.) 
Dauert die Messe oder der Markt nur einen Tag, so tritt 
die Verfallzeit des Wechsels an diesem Tage ein. 
2. Zahlung. 
Art. 36. Der Inhaber eines indossirten Wechsels wird 
durch eine zusammenhängende, bis auf ihn hinuntergehende Reihe 
von Indossamenten als Eigenthümer des Wechsels legitimirt. 
Das erste Indossament muß demnach mit dem Namen des Re- 
mittenten, jedes folgende Indossament mit dem Namen Desjenigen 
unterzeichnet sein, welchen das unmittelbar vorhergehende In- 
dossament als Indossatar benennt. Wenn auf ein Blanco-In- 
dossament ein weiteres Indossament folgt, so wird angenommen, 
daß der Aussteller des letztern den Wechsel durch das Blanco- 
Indossament erworben hat. 
Ausgestrichene Indossamente werden bei Prüfung der Legi- 
timation als nicht geschrieben angesehen. 
Die Aechtheit der Indossamente zu prüfen, ist der Zahlende 
nicht verpflichtet. 
Art. 37. Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche 
am Zahlungsorte keinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungs- 
währung, so kann die Wechselsumme nach ihrem Werthe zur 
Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht der 
Aussteller durch den Gebrauch des Wortes „effectiv“ oder eines 
ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten 
Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat. 
Art. 38. Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm ange- 
botene Theilzahlung selbst dann nicht zurückweisen, wenn die 
Annahme auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe 
erfolgt ist. 
Art. 39. Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung 
des quittirten Wechsels zu zahlen verpflichtet. 
*) Die Zahlung der in die Augsburger Messe gezogenen Wechsel 
findet am letzten allgemeinen Zahltag vor dem Schlußtag der Messe statt. 
S. auch Art. 93.
	        
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