642
Art 35. Meß= oder Marktwechsel werden zu der durch
die Gesetze des Meß= oder Marktortes bestimmten Zahlungszeit,
und in Ermangelung einer solchen Festsetzung an dem Tage vor
dem gesetzlichen Schlusse der Messe oder des Marktes fällig.)
Dauert die Messe oder der Markt nur einen Tag, so tritt
die Verfallzeit des Wechsels an diesem Tage ein.
2. Zahlung.
Art. 36. Der Inhaber eines indossirten Wechsels wird
durch eine zusammenhängende, bis auf ihn hinuntergehende Reihe
von Indossamenten als Eigenthümer des Wechsels legitimirt.
Das erste Indossament muß demnach mit dem Namen des Re-
mittenten, jedes folgende Indossament mit dem Namen Desjenigen
unterzeichnet sein, welchen das unmittelbar vorhergehende In-
dossament als Indossatar benennt. Wenn auf ein Blanco-In-
dossament ein weiteres Indossament folgt, so wird angenommen,
daß der Aussteller des letztern den Wechsel durch das Blanco-
Indossament erworben hat.
Ausgestrichene Indossamente werden bei Prüfung der Legi-
timation als nicht geschrieben angesehen.
Die Aechtheit der Indossamente zu prüfen, ist der Zahlende
nicht verpflichtet.
Art. 37. Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche
am Zahlungsorte keinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungs-
währung, so kann die Wechselsumme nach ihrem Werthe zur
Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht der
Aussteller durch den Gebrauch des Wortes „effectiv“ oder eines
ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten
Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat.
Art. 38. Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm ange-
botene Theilzahlung selbst dann nicht zurückweisen, wenn die
Annahme auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe
erfolgt ist.
Art. 39. Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung
des quittirten Wechsels zu zahlen verpflichtet.
*) Die Zahlung der in die Augsburger Messe gezogenen Wechsel
findet am letzten allgemeinen Zahltag vor dem Schlußtag der Messe statt.
S. auch Art. 93.