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Hat der Wechselschuldner eine Theilzahlung geleistet, so
kann derselbe nur verlangen, daß die Zahlung auf dem Wechsel
abgeschrieben und ihm Quittung auf einer Abschrift des Wechsels
ertheilt werde.
Art. 40. Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit
nicht gefordert, so ist der Acceptant nach Ablauf der für die
Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmten Frist befugt, die
Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht
oder bei einer andern zur Annahme von Depositen ermächtigten
Behörde oder Anstalt niederzulegen.
Der Vorladung des Inhabers bedarf es nicht.
VIII. Regreß Mangels Zahlung.
Art. 41. Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung
statthaften Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten
ist erforderlich:
1) daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden ist, und
2) daß sowohl diese Präsentation, als die Nichterlangung der
Zahlung durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen
Protest dargethan wird.
Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig,
sie muß aber spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungs-
tage geschehen.
Art. 42. Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu
lassen („ohne Protest“, ohne Kosten“ 2c.), gilt als Erlaß des
Protestes, nicht aber als Erlaß der Pflicht zur rechtzeitigen Prä-
sentation. Der Wechselverpflichtete, von welchem jene Aufforderung
ausgeht, muß die Beweislast übernehmen, wenn er die recht-
zeitig geschehene Präsentation in Abrede gestellt.
Gegen die Pflicht zum Ersatze der Protestkosten schützt jene
Aufforderung nicht
Art. 43. Domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten oder,
weun ein solcher nicht benannt ist, dem Bezogenen selbst an dem-
jenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt ist, zur Zahlung zu
präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren.
Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten
verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht
nur gegen den Aussteller und die Indossanten, sondern auch
gegen den Acceptanten verloren.
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