Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Hat der Wechselschuldner eine Theilzahlung geleistet, so 
kann derselbe nur verlangen, daß die Zahlung auf dem Wechsel 
abgeschrieben und ihm Quittung auf einer Abschrift des Wechsels 
ertheilt werde. 
Art. 40. Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit 
nicht gefordert, so ist der Acceptant nach Ablauf der für die 
Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmten Frist befugt, die 
Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht 
oder bei einer andern zur Annahme von Depositen ermächtigten 
Behörde oder Anstalt niederzulegen. 
Der Vorladung des Inhabers bedarf es nicht. 
VIII. Regreß Mangels Zahlung. 
Art. 41. Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung 
statthaften Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten 
ist erforderlich: 
1) daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden ist, und 
2) daß sowohl diese Präsentation, als die Nichterlangung der 
Zahlung durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen 
Protest dargethan wird. 
Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, 
sie muß aber spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungs- 
tage geschehen. 
Art. 42. Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu 
lassen („ohne Protest“, ohne Kosten“ 2c.), gilt als Erlaß des 
Protestes, nicht aber als Erlaß der Pflicht zur rechtzeitigen Prä- 
sentation. Der Wechselverpflichtete, von welchem jene Aufforderung 
ausgeht, muß die Beweislast übernehmen, wenn er die recht- 
zeitig geschehene Präsentation in Abrede gestellt. 
Gegen die Pflicht zum Ersatze der Protestkosten schützt jene 
Aufforderung nicht 
Art. 43. Domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten oder, 
weun ein solcher nicht benannt ist, dem Bezogenen selbst an dem- 
jenigen Orte, wohin der Wechsel domicilirt ist, zur Zahlung zu 
präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren. 
Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten 
verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht 
nur gegen den Aussteller und die Indossanten, sondern auch 
gegen den Acceptanten verloren. 
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