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Derselbe ist an die Reihenfolge der Indossamente nicht
gebunden.
Art. 50. Die Regreßansprüche des Inhabers, welcher den
seche Mangels Zahlung hat protestiren lassen, beschränken
ich auf:
1) die nicht bezahlte Wechselsumme nebst 6 Prozent jährlicher
Zinsen vom Verfalltage ab,
2) die Protestkosten und anderen Auslagen,
3) eine Provision von ½8 Prozent.
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige
an einem anderen Orte als dem Zahlungsorte wohnt, zu dem-
jenigen Kurse gezahlt werden, welchen ein vom Zahlungsorte
auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener Wechsel auf
Sicht hat.
Besteht am Zahlungsorte kein Kurs auf jenen Wohnort,
so wird der Kurs nach demjenigen Platze genommen, welcher
dem Wohnorte des Regreßpflichtigen am nächsten liegt.
Der Kurs ist auf Verlangen des Regreßpflichtigen durch
einen unter öffentlicher Autorität ausgestellten Kurszettel oder
durch das Attest eines vereideten Mäklers, oder in Ermangelung
derselben durch ein Attest zweier Kaufleute zu bescheinigen.
Art. 51. Der Indossant, welcher den Wechsel eingelöst
oder als Rimesse erhalten hat, ist von einem früheren Indossan-
ten oder von dem Aussteller zu fordern berechtigt:
1) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe
nebst 6 Prozent jährlicher Zinsen vom Tage der Zahlung,
2) die ihm entstandenen Kosten,
3) eine Provision von 1 3 Prozent.
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige
an einem anderen Orte als der Regreßnehmer wohnt, zu dem-
jenigen Kurse gezahlt werden, welchen ein vom Wohnorte des
Regreßnehmers auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener
Wechsel auf Sicht hat.
Besteht im Wohnorte des Regreßnehmers kein Kurs auf den
Wohnort des Regreßpflichtigen, so wird der Kurs nach demjenigen
Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen
am nässten liegt.
Wegen der Bescheinigung des Kurses kommt die Bestim-
mung des Art. 50 zur Anwendung.