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Art. 59. Wenn der Ehrenacceptant unterlassen hat, in
seinem Accepte zu bemerken, zu wessen Ehren die Annahme ge-
schieht, so wird der Aussteller als Honorat angesehen.
Art. 60. Der Ehrenacceptant wird den sämmtlichen Nach-
männern des Honoraten durch die Annahme wechselmäßig ver-
pflichtet. Diese Verpflichtung erlischt, wenn dem Ehrenacceptan-
ten der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage nach dem
Zahlungstage zur Zahlung vorgelegt wird.
Art. 61. Wenn der Wechsel von einer Nothadresse oder
einem andern Intervenienten zu Ehren angenommen wird, so
haben der Inhaber und die Nachmänner des Honoraten keinen
Regreß auf Sicherstellung.
Derselbe kann aber von dem Honoraten und dessen Vor-
männern geltend gemacht werden.
2. Ehrenzahlung.
Art. 62. Befinden sich auf dem von dem Bezogenen nicht
eingelösten Wechsel oder der Copie Nothadressen oder ein Ehren-
accept, welche auf den Zahlungsort lauten, so muß der Inhaber
den Wechsel spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungs-
tage den sämmtlichen Nothadressen und dem Ehrenacceptanten
zur Zahlung vorlegen und den Erfolg im Proteste Mangels
Zahlung oder in einem Anhange zu demselben bemerken lassen.
Unterläßt er dies, so verliert er den Regreß gegen den
Adressanten oder Honoraten und deren Nachmänner.
Weist der Inhaber die von einem anderen Intervenienten
angebotene Ehrenzahlung zurück, so rerliert er den Regreß gegen
die Nachmänner des Honoraten.
Art. 63. Dem Ehrenzahler muß der Wechsel und der
Protest Mangels Zahlung gegen Erstattung der Kosten ausge-
händigt werden.
Er tritt durch die Ehrenzahlung in die Rechte des Inhabers
(Art. 50 und 52) gegen den Honoraten, dessen Vormänner und
den Acceptanten.
Art. 64. Unter Mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung
erbieten, gebührt Demjenigen der Vorzug, durch dessen Zahlung
die meisten Wechselverpflichteten befreit werden.
Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich aus dem Wechsel
oder Proteste ersichtlich ist, daß ein Anderer, dem er hiernach