648
nachstehen müßte, den Wechsel einzulösen bereit war, hat keinen
Regreß gegen diejenigen Indossanten, welche durch Leistung der
von dem Anderen angebotenen Zahlung befreit worden wären.
Art. 65. Der Ehrenacceptant, welcher nicht zur Zahlungs-
leistung gelangt, weil der Bezogene oder ein anderer Intervenient
bezahlt hat, ist berechtigt, von dem Zahlenden eine Provision
von ½⅛ Prozent zu verlangen.
X. Vervielfältigung eines Wechsels.
1. Wechselduplikate.
Art. 66. Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist ver-
pflichtet, dem Remittenten auf Verlangen mehrere gleichlautende
Exemplare des Wechsels zu überliefern.
Dieselben müssen im Contexte als Prima, Secunda, Tertia 2c.
bezeichnet sein, widrigenfalls jedes Exemplar als ein für sich
bestehender Wechsel (Sola-Wechsel) erachtet wird.
Auch ein Indossatar kann ein Duplikat des Wechsels ver-
langen. Er muß sich dieserhalb an seinen unmittelbaren Vor-
mann wenden, welcher wieder an seinen Vormann zurückgehen
muß, bis die Anforderung an den Aussteller gelangt. Jeder
Indossatar kann von seinem Vormanne verlangen, daß die früheren
Indossamente auf dem Duplikate wiederholt werden.
Art. 67. Ist von mehreren ausgefertigten Exemplaren das
eine bezahlt, so verlieren dadurch die anderen ihre Kraft.
Jedoch bleiben aus den übrigen Exemplaren verhaftet:
1) der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels
an verschiedene Personen indossirt hat, und alle späteren
Indossanten, deren Unterschriften sich auf den bei der
Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren befinden, aus
ihren Indossamenten;
2) der Acceptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels
acceptirt hat, aus den Accepten auf den bei der Zahlung
nicht zurückgegebenen Exemplaren.
Art. 68. Wer eines von mehreren Exemplaren eines Wechsels
zur Annahme versandt hat, muß auf den übrigen Exemplaren
bemerken, bei wem das von ihm zur Annahme versandte Exem-
plar anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser Bemerkung entzieht
jedoch dem Wechsel nicht die Wechselkraft.
Der Verwahrer des zum Accepte versandten Exemplars ist
verpflichtet, dasselbe Demjenigen auszuliefern, der sich als In-