Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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nachstehen müßte, den Wechsel einzulösen bereit war, hat keinen 
Regreß gegen diejenigen Indossanten, welche durch Leistung der 
von dem Anderen angebotenen Zahlung befreit worden wären. 
Art. 65. Der Ehrenacceptant, welcher nicht zur Zahlungs- 
leistung gelangt, weil der Bezogene oder ein anderer Intervenient 
bezahlt hat, ist berechtigt, von dem Zahlenden eine Provision 
von ½⅛ Prozent zu verlangen. 
X. Vervielfältigung eines Wechsels. 
1. Wechselduplikate. 
Art. 66. Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist ver- 
pflichtet, dem Remittenten auf Verlangen mehrere gleichlautende 
Exemplare des Wechsels zu überliefern. 
Dieselben müssen im Contexte als Prima, Secunda, Tertia 2c. 
bezeichnet sein, widrigenfalls jedes Exemplar als ein für sich 
bestehender Wechsel (Sola-Wechsel) erachtet wird. 
Auch ein Indossatar kann ein Duplikat des Wechsels ver- 
langen. Er muß sich dieserhalb an seinen unmittelbaren Vor- 
mann wenden, welcher wieder an seinen Vormann zurückgehen 
muß, bis die Anforderung an den Aussteller gelangt. Jeder 
Indossatar kann von seinem Vormanne verlangen, daß die früheren 
Indossamente auf dem Duplikate wiederholt werden. 
Art. 67. Ist von mehreren ausgefertigten Exemplaren das 
eine bezahlt, so verlieren dadurch die anderen ihre Kraft. 
Jedoch bleiben aus den übrigen Exemplaren verhaftet: 
1) der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels 
an verschiedene Personen indossirt hat, und alle späteren 
Indossanten, deren Unterschriften sich auf den bei der 
Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren befinden, aus 
ihren Indossamenten; 
2) der Acceptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels 
acceptirt hat, aus den Accepten auf den bei der Zahlung 
nicht zurückgegebenen Exemplaren. 
Art. 68. Wer eines von mehreren Exemplaren eines Wechsels 
zur Annahme versandt hat, muß auf den übrigen Exemplaren 
bemerken, bei wem das von ihm zur Annahme versandte Exem- 
plar anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser Bemerkung entzieht 
jedoch dem Wechsel nicht die Wechselkraft. 
Der Verwahrer des zum Accepte versandten Exemplars ist 
verpflichtet, dasselbe Demjenigen auszuliefern, der sich als In-
	        
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