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dossatar (Art. 36.) oder auf andere Weise zur Empfangnahme
legitimirt.
Art. 69. Der Inhaber eines Duplikats, auf welchem an-
ß; eben ist, bei wem das zum Accepte versandte Exemplar sich
kann Mangels Annahme desselben den Regreß auf
Sicherstellung und Mangels Zahlung den Regreß auf Zahlung
nicht eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen:
1) daß das zum Accepte versandte Exemplar ihm vom Ver-
wahrer nicht verabfolgt worden ist, und
2) daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Zahlung
nicht zu erlangen gewesen.
2. Wechselkopien.
Art. 70. Wechselkopien müssen eine Abschrift des Wechsels
und der darauf befindlichen Indossamente und Vermerke enthalten
und mit der Erklärung: „bis hieher Abschrift (Kopie)“ oder
mit einer ähnlichen Bezeichnung versehen sein.
In der Kopie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme
versandte Original des Wechsels anzutreffen ist. Das Unterlassen
dieses Vermerkes entzieht jedoch der indossirten Kopie nicht ihre
wechselmäßige Kraft.
Art. 71. Jedes auf einer Kopie befindliche Original-In-
dossament verpflichtet den Indossanten eben so, als wenn es
auf einem Original-Wechsel stände.
Art. 72. Der Verwahrer des Original-Wechsels ist ver-
pflichtet, denselben dem Besitzer einer mit einem oder mehreren
Original-Indossamenten versehenen Kopie auszuliefern, sofern
sich derselbe als Indossatar oder auf andere Weise zur Em-
pfangnahme legitimirt.
Wird der Original-Wechsel vom Verwahrer nicht ausge-
liefert, so ist der Inhaber der Wechselkopie nur nach Aufnahme
des im Art. 69 Nr. 1 erwähnten Protestes Regreß auf Sicher-
stellung und nach Eintritt des in der Kopie angegebenen Ver-
falltages Regreß auf Zahlung gegen diejenigen Indossanten zu
nehmen berechtigt, deren Original-Indossamente auf der Kopie
befindlich sind.
XI. Abhanden gekommene Wechsel.
Art. 73. Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen
Wechsels kann die Amortisation des Wechsels bei dem Gerichte