Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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dossatar (Art. 36.) oder auf andere Weise zur Empfangnahme 
legitimirt. 
Art. 69. Der Inhaber eines Duplikats, auf welchem an- 
ß; eben ist, bei wem das zum Accepte versandte Exemplar sich 
kann Mangels Annahme desselben den Regreß auf 
Sicherstellung und Mangels Zahlung den Regreß auf Zahlung 
nicht eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen: 
1) daß das zum Accepte versandte Exemplar ihm vom Ver- 
wahrer nicht verabfolgt worden ist, und 
2) daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Zahlung 
nicht zu erlangen gewesen. 
2. Wechselkopien. 
Art. 70. Wechselkopien müssen eine Abschrift des Wechsels 
und der darauf befindlichen Indossamente und Vermerke enthalten 
und mit der Erklärung: „bis hieher Abschrift (Kopie)“ oder 
mit einer ähnlichen Bezeichnung versehen sein. 
In der Kopie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme 
versandte Original des Wechsels anzutreffen ist. Das Unterlassen 
dieses Vermerkes entzieht jedoch der indossirten Kopie nicht ihre 
wechselmäßige Kraft. 
Art. 71. Jedes auf einer Kopie befindliche Original-In- 
dossament verpflichtet den Indossanten eben so, als wenn es 
auf einem Original-Wechsel stände. 
Art. 72. Der Verwahrer des Original-Wechsels ist ver- 
pflichtet, denselben dem Besitzer einer mit einem oder mehreren 
Original-Indossamenten versehenen Kopie auszuliefern, sofern 
sich derselbe als Indossatar oder auf andere Weise zur Em- 
pfangnahme legitimirt. 
Wird der Original-Wechsel vom Verwahrer nicht ausge- 
liefert, so ist der Inhaber der Wechselkopie nur nach Aufnahme 
des im Art. 69 Nr. 1 erwähnten Protestes Regreß auf Sicher- 
stellung und nach Eintritt des in der Kopie angegebenen Ver- 
falltages Regreß auf Zahlung gegen diejenigen Indossanten zu 
nehmen berechtigt, deren Original-Indossamente auf der Kopie 
befindlich sind. 
XI. Abhanden gekommene Wechsel. 
Art. 73. Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen 
Wechsels kann die Amortisation des Wechsels bei dem Gerichte
	        
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