Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inlande 
auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen werden. 
Ebenso haben Wechselerklärungen, wodurch sich ein Inländer 
einem anderen Inländer im Auslande verpflichtet, Wechselkraft, 
wenn sie auch nur den Anforderungen der inländischen Gesetz- 
gebung entsprechen. 
Art. 86. Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem 
ausländischen Platze zur Ausübung oder Erhaltung des Wechsel- 
Sälhn vorzunehmenden Handlungen entscheidet das dort geltende 
Recht.) 
XVI. Protest. 
Art. 87. Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen 
Gerichtsbeamten ausgenommen werden?) 
Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protokollführers 
bedarf es dabei nicht. 
Art. 88. Der Protest muß enthalten: 
1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und 
aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen; 
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und 
gegen welche der Prost erhoben wird; 
3) das an die Person, gegen welche protestirt wird, gestellte 
Begehren, ihre Antwort oder die Bemerkung, daß sie keine 
gegeben habe oder nicht anzutreffen gewesen sei; 
4) die Angabe des Ortes, so wie des Kalendertages, Monats 
und Jahres, an welchem die Aufforderung (Nro. 3) ge- 
schehen oder ohne Erfolg versucht worden ist: 
5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung 
die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie ange- 
boten und geleistet wird; 
*) Zur Annahme der Aechtheit einer Urkunde, welche als von einer 
ausländischen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben 
versehenen Person des Auslandes ausgestellt oder aufsgenommen sich dar- 
stellt, genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des 
Reichs. Reichsgesetz., vom 1. Mai 1878. 
*) Nach Art. 4 des bayer. Einführungsgesetzes von 25. Juli 1850 
wurden in der Pfalz die Wechselproteste durch Notare oder Gerichtsboten 
(Gerichtsvollzieher) ausgenommen; jetzt haben überall in Bayern die Ge- 
richtsvollzieher neben den Notaren die Befugniß zur Aufnahme der Wechsel- 
proteste.
	        
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