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Dieselbe Bestimmung findet auch auf die Protesterhebung
Anwendung.
Art. 93. Bestehen an einem Wechselplatze allgemeine Zahl-
tage (Kassiertage), so braucht die Zahlung eines zwischen den
Zahltagen fällig gewordenen Wechsels erst am nächsten Zahl-
tage geleistet zu werden, sofern nicht der Wechsel auf Sicht
lautet. )
Die im Art. 41 für die Aufnahme des Protestes Mangels
Zahlung bestimmte Frist darf jedoch nicht überschritten werden.
XVIII. Mangelhafte Unterschriften.
Art. 94. Wechselerklärungen, welche statt des Namens mit
Kreuzen oder anderen Zeichen vollzogen sind, haben nur dann,
wenn diese Zeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt worden,
Wechselkraft.
Art. 95. Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter
eines Anderen unterzeichnet, ohne dazu Vollmacht zu haben,
haftet persönlich in gleicher Weise, wie der angebliche Macht-
geber gehaftet haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt ge-
wesen wäre.
Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern,
welche mit Ueberschreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärungen
qusstellen.
Dritter Abschnitt.
Von eigenen Wechseln.
Art. 96. Die wesentlichen Erfordernisse eines eigenen
(trockenen) Wechsels sind:
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als
Wechsel oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache
ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Aus-
druck in der fremden Sprache;
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;
*) Gesetz vom 13. März 1876, die Aufhebung der Bestimmung über
allgemeine Zahltage für die Stadt Augsburg im Art. 6 des Gesetzes vom
25. Juli 1860 zur allgemeinen deutschen Wechselordnung betr.