657
zu präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu pro-
testiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten
verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch gegen
den Aussteller und die Indossanten verloren.
Bei nicht domicilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung
des Wechselrechtes gegen den Aussteller weder der Präsentation
am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes.
Art. 100. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Aus-
steller eines eigenen Wechsels verjährt in drei Jahren vom Ver-
falltage des Wechsels an gerechnet.)
B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
Die Darstellung, welche wir hier von dem deutschen Wechsel-
recht geben, macht keinen Anspruch darauf, mit juridischer Schärfe
die einzelnen Begriffe zu erörtern, oder einen Inbegriff alles
dessen zu liefern, was auf diesem Gebiete des Rechtes zu be-
achten ist; es wird hier weiter nichts bezweckt, als eine faß-
liche Erklärung des Wesentlichsten aus dem Wechselrechte
zu liefern, mit steter Hinweisung auf die Wechselordnung selbst.
In einem Anhang sind die Ausdrücke erklärt, die im Wechsel-
rechte gewöhnlich vorkommen, und dabei eingeschaltet, was etwa
noch zu erwähnen für nothwendig befunden wurde.
Wir beginnen mit der Begriffsbestimmung von dem, was
ein Wechsel ist, da eine Darstellung des Gesetzes ohne Voraus-
schickung der nöthigen Begriffe unverständlich wäre, und werden
bei Gelegenheit der Erklärung der einzelnen Artikel auf die nur
kurz gegebenen Begriffsbestimmungen zurückkommen.
§ 1. Wechsel oder Wechselbrief neunt man ein das Wort
Wechsel oder Wechselbrief enthaltendes schriftliches Versprechen,
an eine darin benannte Person, eine gewisse Summe zu einer be-
stimmten Zeit an einen bestimmten Ort entweder selbst zu zahlen
oder durch einen Dritten zahlen zu lassen. Im ersten Falle heißt
der Wechsel ein eigener (trockener); im zweiten Falle, wenn
die Zahlung einem Andern aufgetragen worden, ein gezogener
*) Bei den einfach nach Sicht lautenden eigenen Wechseln also beginn
die — spätestens auf dem Ablauf der in Art. 31 normirten
Frist.
Der bayer. Sektetär. 42