Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

658 
oder Tratte. Man halte sich immer vor Augen, daß im 
Wechsel ein Zahlungsversprechen gegeben wird, und daß es beim 
Wechsel gar nicht darauf ankommt, aus welchem Grunde 
das Zahlungsversprechen gegeben wird, durch welches Geschäft 
es veranlaßt ist. Ist die Zahlung im Wechsel versprochen, so 
muß sie geleistet werden, einerlei, was für Einreden etwa der 
Schuldner gegen das Geschäft hat, welches ihn zur Ausstellung 
des Wechsels veranlaßte; diese Einreden mag er allenfalls in 
einem eigenen Prozeß auf Rückersatz nachträglich geltend machen 
(vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 82 der Wechselordnung), 
aber zuerst muß er zahlen. Und dann vergesse man weiter 
nicht, daß das Zahlungsversprechen von Jedem, der seinen Namen 
auf den Wechsel schreibt (Indossant, Bürge), gerade so geleistet 
wird, wie vom Aussteller selbst, daß also ein Solcher gerade so 
gut auf Zahlung belangt werden kann, wie der Aussteller. — 
Bei einem eigenen (trockenen) Wechsel (der häufig, aber 
fälschlich auch Sola-Wechsel genannt wird), brauchen nur zwei 
Personen vorzukommen: Aussteller oder Schuldner und Wechsel- 
inhaber oder Gläubiger. Bei einem gezogenen Wechsel kommen 
gewöhnlich 3 Personen vor: 1) der Aussteller (Trassant), 2) der 
Bezogene (Trassat), 3) der Wechselnehmer (Remittent). 
§ 2. Wechselfähig ist nach dem deutschen Wechselrecht. 
Jeder, der sich durch Verträge verpflichten kann. Es fragt sich 
also: „wer kann sich durch Verträge verpflichten?“ und hierüber 
gibt der Bayerische Sekretär auf Seite 181 bei der Lehre von 
dem Vertrag Aufschluß. "„ 
Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der über- 
nommenen Wechselverbindlichkeit mit seinem Vermögen. Früher 
haftete er auch mit seiner Person, jetzt aber ist der Personal- 
arrest als Executionsmittel aufgehoben; fällt damit auch eine 
roße Gefahr weg für Den, der vermöge seines Berufes und 
Hiner Kenntnisse wenig mit Wechseln zu thun hat, so sollen 
solche Leute doch nie leichtsinnig Wechsel ausstellen; denn der 
Wechselprozeß dauert nur wenig Tage, und wer nicht rechtzeitig 
zahlt, kann dadurch sich um seinen ganzen Credit, um Haus 
und Hof bringen; namentlich hüte man sich im gewöhnlichen 
Verkehr — im Gegensatz zu dem kaufmännischen — für gemachte 
Arbeit oder eingekaufte Waaren Wechsel auszustellen. Hat man 
Credit und Vermögen, so kann man sich dadurch sehr gefährden, 
und hat man beides nicht, so ist das Wechselausstellen ein höchst 
gefährliches Spiel. Es kommt auch vor, daß Kaufleute Wechsel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.