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oder Tratte. Man halte sich immer vor Augen, daß im
Wechsel ein Zahlungsversprechen gegeben wird, und daß es beim
Wechsel gar nicht darauf ankommt, aus welchem Grunde
das Zahlungsversprechen gegeben wird, durch welches Geschäft
es veranlaßt ist. Ist die Zahlung im Wechsel versprochen, so
muß sie geleistet werden, einerlei, was für Einreden etwa der
Schuldner gegen das Geschäft hat, welches ihn zur Ausstellung
des Wechsels veranlaßte; diese Einreden mag er allenfalls in
einem eigenen Prozeß auf Rückersatz nachträglich geltend machen
(vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 82 der Wechselordnung),
aber zuerst muß er zahlen. Und dann vergesse man weiter
nicht, daß das Zahlungsversprechen von Jedem, der seinen Namen
auf den Wechsel schreibt (Indossant, Bürge), gerade so geleistet
wird, wie vom Aussteller selbst, daß also ein Solcher gerade so
gut auf Zahlung belangt werden kann, wie der Aussteller. —
Bei einem eigenen (trockenen) Wechsel (der häufig, aber
fälschlich auch Sola-Wechsel genannt wird), brauchen nur zwei
Personen vorzukommen: Aussteller oder Schuldner und Wechsel-
inhaber oder Gläubiger. Bei einem gezogenen Wechsel kommen
gewöhnlich 3 Personen vor: 1) der Aussteller (Trassant), 2) der
Bezogene (Trassat), 3) der Wechselnehmer (Remittent).
§ 2. Wechselfähig ist nach dem deutschen Wechselrecht.
Jeder, der sich durch Verträge verpflichten kann. Es fragt sich
also: „wer kann sich durch Verträge verpflichten?“ und hierüber
gibt der Bayerische Sekretär auf Seite 181 bei der Lehre von
dem Vertrag Aufschluß. "„
Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der über-
nommenen Wechselverbindlichkeit mit seinem Vermögen. Früher
haftete er auch mit seiner Person, jetzt aber ist der Personal-
arrest als Executionsmittel aufgehoben; fällt damit auch eine
roße Gefahr weg für Den, der vermöge seines Berufes und
Hiner Kenntnisse wenig mit Wechseln zu thun hat, so sollen
solche Leute doch nie leichtsinnig Wechsel ausstellen; denn der
Wechselprozeß dauert nur wenig Tage, und wer nicht rechtzeitig
zahlt, kann dadurch sich um seinen ganzen Credit, um Haus
und Hof bringen; namentlich hüte man sich im gewöhnlichen
Verkehr — im Gegensatz zu dem kaufmännischen — für gemachte
Arbeit oder eingekaufte Waaren Wechsel auszustellen. Hat man
Credit und Vermögen, so kann man sich dadurch sehr gefährden,
und hat man beides nicht, so ist das Wechselausstellen ein höchst
gefährliches Spiel. Es kommt auch vor, daß Kaufleute Wechsel