Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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§ 5. Unwesentliche Erfordernisse der Tratten sind: 
1) Die Erklärung des Ausstellers, wie er den „Werth“ 
(Valuta), d. i. den Gegenwerth des Wechselbetrags, mit 
dem Wechselnehmer berechnet habe; ob er ihn baar er- 
halten habe (Werth baar erhalten); ob er ihn an Waaren 
erhalten habe (Werth an Waaren); ob er will, daß 
dieser Werth in Rechnung gestellt werde (Werth in Rech- 
nung); oder ob man sich über die Berechnung schon 
verständigt habe (Werth verstanden). Bei Wechseln, die 
an eigene Ordre ausgestellt sind, heißt es: Werth in 
mir selbst. 
2) Die Erklärung darüber, ob der Aussteller will, daß der 
Wechselnehmer seine Wechselberechtigung an einen Andern 
übertragen dürfe oder nicht; soll der Wechselnehmer seine 
Berechtigung weiter übertragen dürfen, so wird gewöhnlich 
die Formel gebraucht: „Zahlen Sie für diesen Prima= 
wechsel an Herrn N. N. oder seine Ordre“. Sollte 
jedoch dieser Ausdruck sich nicht finden, so wird dennoch 
nach dem deutschen Wechselrecht angenommen, daß der 
Wechsel übertragen werden kann, während im gegen- 
theiligen Fall ausdrücklich im Wechsel angegeben werden 
muß „ohne Ordre“ oder „nicht auf Ordre“. 
Stellt nun Jemand einen Wechsel auf einen Auswär- 
tigen aus, ohne noch zu wissen, wem er ihn zur Zahlung 
oder zur Einkassirung zusenden will, so läßt er auf dem 
Wechsel den Namen des Nehmers weg, und setzt anstatt 
dessen die Worte: „an die Ordre von mir selbst“ oder 
„Ordre eigene“. Man kann dieß auch thun, um einen 
Wechsel leichter wegsenden zu können; da man bei Aus- 
stellung eines solchen Wechsels nicht weiß, wer der Nehmer 
ist, so kann man natürlich auch nicht angeben, wie es sich 
mit dem Gegenwerthe verhält (s. Nr. 1), und es wird 
dadurch klar, daß deshalb auf dem Wechsel bemerkt wird: 
„Werth in mir selbst“. 
3) Die Erklärung des Ausstellers, ob er will, daß der Wechsel 
vom Bezogenen angenommen wird, ehe er noch besonders 
an den Bezogenen geschrieben, oder ob der Bezogene noch 
einen Brief abwarten soll, oder ob er noch nicht weiß, 
ob er schreiben werde oder nicht. Der Brief heißt Bericht 
(Avis), und im ersten Falle heißt es: „ohne Bericht“, 
im zweiten Falle „laut Bericht“, im dritten Falle „laut
	        
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