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§ 5. Unwesentliche Erfordernisse der Tratten sind:
1) Die Erklärung des Ausstellers, wie er den „Werth“
(Valuta), d. i. den Gegenwerth des Wechselbetrags, mit
dem Wechselnehmer berechnet habe; ob er ihn baar er-
halten habe (Werth baar erhalten); ob er ihn an Waaren
erhalten habe (Werth an Waaren); ob er will, daß
dieser Werth in Rechnung gestellt werde (Werth in Rech-
nung); oder ob man sich über die Berechnung schon
verständigt habe (Werth verstanden). Bei Wechseln, die
an eigene Ordre ausgestellt sind, heißt es: Werth in
mir selbst.
2) Die Erklärung darüber, ob der Aussteller will, daß der
Wechselnehmer seine Wechselberechtigung an einen Andern
übertragen dürfe oder nicht; soll der Wechselnehmer seine
Berechtigung weiter übertragen dürfen, so wird gewöhnlich
die Formel gebraucht: „Zahlen Sie für diesen Prima=
wechsel an Herrn N. N. oder seine Ordre“. Sollte
jedoch dieser Ausdruck sich nicht finden, so wird dennoch
nach dem deutschen Wechselrecht angenommen, daß der
Wechsel übertragen werden kann, während im gegen-
theiligen Fall ausdrücklich im Wechsel angegeben werden
muß „ohne Ordre“ oder „nicht auf Ordre“.
Stellt nun Jemand einen Wechsel auf einen Auswär-
tigen aus, ohne noch zu wissen, wem er ihn zur Zahlung
oder zur Einkassirung zusenden will, so läßt er auf dem
Wechsel den Namen des Nehmers weg, und setzt anstatt
dessen die Worte: „an die Ordre von mir selbst“ oder
„Ordre eigene“. Man kann dieß auch thun, um einen
Wechsel leichter wegsenden zu können; da man bei Aus-
stellung eines solchen Wechsels nicht weiß, wer der Nehmer
ist, so kann man natürlich auch nicht angeben, wie es sich
mit dem Gegenwerthe verhält (s. Nr. 1), und es wird
dadurch klar, daß deshalb auf dem Wechsel bemerkt wird:
„Werth in mir selbst“.
3) Die Erklärung des Ausstellers, ob er will, daß der Wechsel
vom Bezogenen angenommen wird, ehe er noch besonders
an den Bezogenen geschrieben, oder ob der Bezogene noch
einen Brief abwarten soll, oder ob er noch nicht weiß,
ob er schreiben werde oder nicht. Der Brief heißt Bericht
(Avis), und im ersten Falle heißt es: „ohne Bericht“,
im zweiten Falle „laut Bericht“, im dritten Falle „laut