Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

669 
welchem Fall die Zahlung auf dem Wechsel abgeschrieben und 
dem Zahler Quittung auf einer Abschrift des Wechsels ertheilt 
wird, während der Wechselschuldner, der den ganzen Wechsel 
zahlt, nur gegen Aushändigung des guittirten Wechsels zu 
zahlen verpflichtet ist. 
Die Zahlung kann in baarer Münze (Comptant, per Comp- 
tant, per Cassa), aber auch durch Scontriren geschehen, 
oder in Banco bestehen. 
Scontriren (riscontiren) ist jene Wechselzahlungsart, 
die dadurch geschieht, daß an manchen Wechselplätzen ein ge- 
wisser Tag zur Bezahlung der Wechsel bestimmt ist, an welchem 
Tage dann (Scontrirtag, Scontro) die Bankiers auf der Börse 
die Beträge der auf jeden von ihnen laufenden Wechfel gegen 
einander abrechnen und nur die Ueberschüsse hinauszahlen. Diese 
Einrichtung ist durch § 93 der deutschen Wechsel-Ordnung da, 
wo sie gebräuchlich war, gesetzlich anerkannt, und die 
zwischen den Zahttagen fälligen Wechsel brauchen, mit Aus- 
nahme der Sichtwechsel, erst am nächsten Zahltag bezahlt zu 
werden. Ein Wechsel, dessen Verfalltag gerade ein solcher Scon- 
trirtag ist, wird erst am nächsten Scontrirtag bezahlt und heißt 
Springer. 
Zahlung per Banco kann nur an den Orten stattfinden, 
wo Banken bestehen, welche einen Giroverkehr eingerichtet haben; 
der Zahlende läßt dann in den Büchern der Bank auf seinem 
Blatt (Folio) die Wechselsumme abschreiben und der Bezahlte 
sie auf seinem Blatl seinem Guthaben bei der Bank zuschreiben. 
Falls die Zahlung am Verfalltag nicht gefordert wird, ist 
der Wechselschuldner nach Ablauf der für die Protesterhebung 
Mangels Zahlung bestimmten Frist (spätestens am zweiten 
Werktag nach dem Zahlungstag) befugt, die Wechselsumme auf 
Gefahr und Kosten des Inhabers bei jeder zur Annahme von 
Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt oder bei Gericht 
niederzulegen. Der Vorladung des Wechsel-Inhabers bedarf 
es dazu nicht. 
Rechtmäßiger Inhaber des Wechsels und vollkommen 
befugt, Zahlung zu verlangen, ist der, der durch die zu- 
sammenhängende Reihe von Indossamenten (siehe S. 662), von 
denen das erste mit dem Namen des Remittenten unterzeichnet 
ist, sich als Eigenthümer des Wechsels ausweist (legitimirt). 
Folgt auf Blanco-Indossamente ein weiteres Indossament, so 
wird angenommen, daß der Aussteller des letzteren den Wechsel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.