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der Erhebung des Protestes. Wechsel und Protest gibt der
Inhaber erst dann zurück, wenn er von dem Vormann die
Wechselsumme mit Zinsen und Kosten bezahlt erhalten hat.
Nach der Wechsel-Ordnung erhält der Inhaber eines Man-
gels Zahlung protestirten Wechsels außer der Wechselsumme
6 Prozent jährliche Zinsen vom Verfalltag an, die Protest-
kosten und übrigen Auslagen und ½3 Prozent Provision. Jeder
Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechsel-
summe nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des gquittirten
Wechsels und des Protestes von dem Inhaber zu fordern.
Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels
kann seine Ansprüche gegen einen beliebigen Vormann geltend
machen, ohne an die Reihenfolge der Indossamente gebunden zu
sein und ohne dadurch seinen Anfpruch gegen die anderen Vor-
männer zu verlieren; denn man vergesse nicht. daß jeder Indos-
sant durch das Indossament allen seinen Nachmännern dasselbe
Zahlungsversprechen gibt, wie der Aussteller dem Remittenten
durch Ausstellung des Wechsels (natürlich den Fall vorbehalten,
daß der Indossant beim Indossament seine Verpflichtung be-
schränkt hat (siehe z. B. Art. 14 und 15 der Wechselordnung).
Wurde von irgend einem Indossanten Befriedigung geleistet,
so kann er sein und seiner Nachmänner Indossamente ausstreichen,
und damit fallen seine und seiner Nachmänner Wechsel-Ver-
pflichtungen weg, und er hat nur noch als Indossatar Regreß-
Anspruch an seine Vormänner.
Der Regredient kann den Betrag seiner Forderung auch
durch einen Sichtwechsel auf den Regreßpflichtigen einziehen
(Rückwechsel, Herwechsel, Widerwechsel, Ricambioh, der sogleich
gezahlt werden muß, wobei er noch die Ausgabe für die An-
schaffung des Wechsels berechnen kann. Die Rechnung über die
sämmtlichen Kosten heißt Retourrechnung.
§ 14. Intervention heißt die Dazwischenkunft (Ver-
mittlung) einer Person, die für den Aussteller oder Indossanten,
nachdem Protest erfolgt ist, acceptirt und zahlt, um den Kredit
dieser Person zu erhalten, oder ihr die durch die Retournirung
des Wechsels entstehenden Kosten zu sparen. Die Handlung
selbst heißt inter veniren; derjenige, der intervenirt, heißt
Intervenient oder Honorant; der, für den intervenirt wird,
heißt Honorat, und der Wechsel honorirter Wechsel.